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13.07.2016
Unternehmensteuer

Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz: Bundeskabinett legt Regierungsentwurf vor

Aktuell:

Das Bundeskabinett hat mit der Verabschiedung des Regierungsentwurfes am 13.07.2016 den Startschuss für die jetzt folgenden parlamentarischen Beratungen eines Gesetzes zur nationalen Umsetzung des Country-by-Country-Reportings (BEPS-Aktionsplan) gegeben. Der Entwurf enthält neben der Umsetzung eines Teils des BEPS-Aktionsplans einige Gesetzesänderungen, mit denen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert wird.

Hintergrund

Das BMF hatte bereits am 01.06.2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News).

Mit dem Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf am 13.07.2016 wurde der Startschuss für das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gegeben. Die 1. Beratung im Bundesrat findet voraussichtlich am 23.09.2016 statt.

Regierungsentwurf

Mit dem Gesetzesentwurf sollen insbesondere die Empfehlungen des BEPS-Projekts der OECD sowie Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der OECD-Vorgaben zur Verrechnungspreisdokumentation (Masterfile/Localfile Konzept gemäß BEPS Aktionspunkt 13), die Umsetzung eines Country-by-Country-Reportings (CbCR) sowie die Umsetzung der jüngsten Anpassung der EU-Amtshilferichtlinie hinsichtlich eines EU-weiten Austausches von sog. Tax Rulings.

Der Entwurf enthält darüber hinaus einige Gesetzesänderungen, mit denen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert wird. Dies betrifft unter anderem die gewerbesteuerliche Organschaft, die Gewerbesteuer auf Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG und die Auslegung des Fremdvergleichsmaßstabs bei der Anwendung von DBA.

Die Änderungen im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News, ausführlich zu den Verrechnungspreisregelungen siehe Deloitte Tax-News) sind überwiegend redaktioneller Natur. Dabei wird zum Teil eine umfangreichere Gliederung der Regelungen vorgenommen, was auch der besseren Lesbarkeit dient. Auf die folgenden Änderungen soll besonders hingewiesen werden:

  • Die Neuregelung des § 90 Abs. 3 AO-E, die die neuen Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet, soll erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2016 beginnen (§ 22 Abs. 1 EGAO-E).
  • Die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge im länderbezogenen Bericht (CbCR) sollen weiter aufgegliedert werden (§ 138a Abs. 2 -neu- AO-E):
    - Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen
    - Geschäftsvorfälle mit fremden Unternehmen 
    - Gesamtposition
  • Im Regierungsentwurf ist die noch im Referentenentwurf vorgesehen Neufassung des § 1 Abs. 6 AStG-E nicht mehr enthalten, wonach ausdrücklich klargestellt und abgesichert werden sollte,
    dass die in Abs. 6 enthaltene Verordnungsermächtigung für das BMF mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes und dessen einheitlicher Anwendung auch den inhaltsgleichen Fremdvergleichsgrundsatz der DBA umfasst.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf

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