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08.03.2012
Unternehmensteuer

Bundestag verabschiedet Neuntes Gemeindefinanzreformgesetz: Home-Use-Programme, KGaA und Pferde

Durch den Beschluss des Bundestages wurden mit ins Gesetz aufgenommen: Steuerfreie unentgeltlich oder verbilligt überlassene Softwarenutzung durch Arbeitnehmer (Home-Use-Programme), Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem DBA bei hybriden Gesellschaftsformen (z.B. KGaA) und Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes für Pferde.

Am 08.03.2012 hat die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (Drs. 17/8235) stattgefunden. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Rahmen seiner nächsten Sitzung am 30.03.2012 dem Gesetz zustimmen.

Der Bundestag hat das Gesetz entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses unter anderem mit folgenden Änderungen angenommen: 

  • Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach einem DBA (§ 50d Abs. 11 -neu- EStG) 
    Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg wird grds. Kapitalgesellschaften gewährt. Danach werden Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an eine wesentlich (meist 10 % oder 25 %) beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland ausgenommen. In den Fällen, in denen der Empfänger der Dividende eine „hybride“ Rechtsform hat (z.B. KGaA, GmbH & atypisch still Beteiligte) und die Dividende innerstaatlich einer natürlichen Person zugerechnet wird, kann es zu einer Begünstigung von natürlichen Personen kommen. Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 19.05.2010, siehe Deloitte Tax-News) ist das Schachtelprivileg auch für an eine KGaA gezahlte Dividende in vollem Umfang zu gewähren, wenn das Abkommen lediglich an die (Subjekt-) Eigenschaft der KGaA als Kapitalgesellschaft anknüpft und keine Einschränkungen nach der Gesellschaftsstruktur bzw. der Einkommenszuordnung vorsieht. Dies widerspricht nach Auffassung des Gesetzgebers dem Sinn und Zweck des Schachtelprivilegs. Durch entsprechende Gestaltungen könnten natürliche Personen gezielt Dividenden ohne Teileinkünftebesteuerung steuerfrei vereinnahmen. Zur Verhinderung von Steuerausfällen soll die Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen ausgeschlossen werden, soweit die Dividenden unabhängig von der Qualifizierung des Empfängers als Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet würden. Nicht-Kapitalgesellschaften sollen nicht in den Genuss des Schachtelprivilegs gelangen können. Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg soll der Kapitalgesellschaft als Zahlungsempfänger der Dividenden nur insoweit gewährt werden, als ihr die Dividenden nach deutschem Steuerrecht zuzurechnen sind. Die Neuregelung soll nur auf Dividenden aus Schachtelbeteiligungen anzuwenden sein, die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. Innerstaatliche Steuerbefreiungen sollen unberührt bleiben. Dividendenzahlungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erfolgen, sollen von der Neuregelung erfasst werden
       
  • Steuerbefreiung der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener Software (Home-Use-Programme) (§ 3 Nr. 45 EStG)  
    Arbeitnehmer sollen die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen werden, steuerfrei erhalten können. Der in der bisherigen Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG verwendete Begriff „Personalcomputer“ soll klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt werden, um begrifflich auch neuere Geräte, wie Smartphones oder Tablets zu umfassen. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift soll dahingehend erweitert werden, dass es unbeachtlich sein soll, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder einem privaten Personalcomputer einsetzt. Bisher war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt (R 3.45 S. 2 LStR). Die zur privaten Nutzung überlassenen Systemprogramme (z. B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sollen nur dann der Steuerbefreiung unterliegen, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sollen daher in der Regel nicht steuerfrei sein. Insbesondere geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen so genannter Home Use Programme sollen zukünftig steuerfrei sein. In diesen Fällen schließt der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software ab, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten Personalcomputer ermöglicht. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Steuerbefreiungsvorschrift soll erstmals für das Kalenderjahr 2000 in allen offenen Fällen anzuwenden sein. 
     
  • Aufhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Pferde
    Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll künftig der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben werden. Die EU-Kommission hat wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Fundstellen

Bundesregierung, Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes, BT-Drs. 17/8235 vom 21.12.2011
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht , BT-Drs. 17/8867 vom 05.03.2012

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