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09.07.2012
Unternehmensteuer

BR-Stellungnahme zum JStG 2013: Vorschläge zur Änderung des Investmentsteuerrechts

Der Bundesrat hat in seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 Vorschläge zur Änderung des Investmentsteuergesetzes aufgenommen. Die verschärfenden Regelungsvorschläge und Prüfbitten sehen Änderungen bei der Verteilung von Werbungskosten auf Fonderträge, die Einführung einer gesetzlichen Ausschüttungsreihenfolge für Investmentvermögen, Maßnahmen zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts bei über Investmentvermögen bezogene Dividenden und die Einführung einer Missbrauchsvermeidungsvorschrift im Zusammenhang mit dem sog. Bond-Stripping vor.

Die Vorschläge des Bundesrates im Einzelnen:

Änderungen bei der Verteilung von Werbungskosten auf Fondserträge
Der Bundesrat schlägt dem Vorschlag der Länderarbeitsgruppe zur Reform der Investmentbesteuerung entsprechend vor, die Werbungskostenverteilung von Allgemeinkosten, d.h. nicht direkt einer Einkunftsart zuzuordnende Kosten auf Fondsebene, zu ändern. Hintergrund des Änderungsvorschlags ist die nach der derzeitigen Regelung bestehende Möglichkeit der überwiegenden Zuordnung von Allgemeinkosten zu steuerpflichtigen Fondserträgen.

Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass zunächst eine direkte Zuordnung von Kosten zu den Erträgen, mit denen sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen erfolgt.

Die danach verbleibenden Allgemeinkosten werden nach den folgenden Grundsätzen verteilt. Von den DBA-freigestellten Erträgen werden Kosten nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Quellvermögens zum Fondsvermögen abgezogen. Danach erfolgt die Zuordnung der Kosten zu nach dem Beteiligungsprivileg begünstigten Dividenden und aktienveräußerungsgewinnen nach dem Verhältnis der Aktienvermögens zum Fondsvermögen. Der Rest der Kosten ist den voll steuerpflichtigen Erträgen zuzuordnen. Die Allgemeinkosten werden dabei ohne speziellere Verteilungsnorm pauschal zu je 50% auf die jeweiligen ordentlichen Erträge und außerordentlichen Erträge verteilt.

Die bisher bestehende Regelung, nach der 10% der Allgemeinkosten nicht abziehbare Kosten darstellten, soll gestrichen werden.

Steuerliche Ausschüttungsreihenfolge
Es soll eine gesetzliche Ausschüttungsreihenfolge für in- und ausländische Investmentvermögen geschaffen werden, mit dem Ziel, die Ausschüttung von Substanz zu unterbinden, sofern noch nicht alle realisierten Erträge ausgekehrt wurden. Die Ausschüttungsreihenfolge soll wie folgt festgelegt werden:

  1. Ausschüttung der in § 1 Absatz 3 Satz 1 InvStG aufgeführten Erträge des Geschäftsjahres oder des abgelaufenen Geschäftsjahres, wenn der Beschluss über die Ausschüttung der Erträge binnen vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt;
  2. Ausschüttung der ausschüttungsgleichen Erträge der vorherigen Geschäftsjahre, die den Anlegern nach Maßgabe dieses Gesetzes zugerechnet wurden;
  3. Ausschüttung der nicht in § 1 Absatz 3 Satz 1 InvStG aufgeführten Erträge des Geschäftsjahres und der Vorjahre;
  4. Substanzauskehrung und sonstige von den Nummern 1 bis 3 nicht erfasste Erträge. 

Mit der Einführung einer Ausschüttungsreihenfolge sollen vor allem ausländische Investmentvermögen reguliert werden, da ausländische Investmentvermögen in der Vergangenheit im zunehmenden Maße den Gesamtbetrag der Ausschüttung oder zumindest wesentliche Teile davon als Substanzausschüttung erklärt hatten, obwohl Veräußerungsgewinne (z.B. aus dem Verkauf von Wertpapieren) thesauriert worden waren. Dieser Praxis will die Finanzverwaltung einen Riegel vorschieben. Das BMF Schreiben zum Investmentsteuergesetz sieht zwar eine vergleichbare Regelung vor. Allerdings hat sich in der Finanzverwaltung die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine Regelung im Erlasswege, zu der bereits ein Finanzgerichtsverfahren anhängig ist, nicht ausreichend ist.

Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt keine Zwischenausschüttungen. Für inländische Investmentvermögen bedarf es einer solchen Regelung u.E. nicht, da die Vertragsbedingungen der ausschüttenden Fonds ohnehin die vorrangige Ausschüttung des laufenden Nettoertrags vorsehen und die Jahresberichte der inländischen Investmentvermögen aufbauend auf der Ertrags- und Aufwandsrechnung der Sondervermögen eine Verwendungsrechnung enthalten, aus der die Ausschüttungsbestandsteile ersichtlich sind. 

Prüfbitte zur Sicherung des Besteuerungsrechts auf deutsche Dividenden
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob eine Regelung gefunden werden kann, die das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich inländischer Dividenden, die mittelbar über Investmentvermögen bezogen werden, sicherstellt. Derzeit sind kann die Besteuerung deutscher Dividenden mit deutscher Kapitalertragsteuer gegebenenfalls durch Rückgabe von Anteilen an Investmentvermögen vermieden werden. Bislang handelt es sich um eine Prüfbitte, ohne dass der Bundesrat einen konkreten Gesetzvorschlag unterbreitet hat. Die Regelung könnte die Einführung einer neuen Fondskennzahl „Dividendengewinn“ zur Folge haben, die ähnlich der Regelung zum Zwischengewinn die unterjährig auflaufenden Dividenden erfasst und im Fall der Rückgabe der Fondsanteile der Besteuerung unterwirft. 

Reaktion auf die EuGH FIM Santander Entscheidung
Am 10.05.2012 entschied der EuGH (C-338/11 - C-347/11 FIM Santander u.a.), dass die französische Quellensteuer auf Dividenden, die auf Ausschüttungen französischer Kapitalgesellschaften an Investmentfonds einbehalten wird, die Grundfreiheiten nach den EU Verträgen verletzt. Sowohl in der EU als auch in Drittstaaten ansässige Investmentfonds können sich auf die Diskriminierung berufen.

Der Bundesrat regt in seiner Prüfbitte die Überprüfung der Regelungen zur Erhebung von Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die an Investmentvermögen ausgeschüttet werden, an. Durch die Neuregelung sollen sowohl die Europarechtskonformität der Kapitalertragsteuer als auch das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich inländischer Dividenden sichergestellt werden.

Vermeidung von Umgehungsgestaltungen (bond-stripping)
Eine weitere Prüfbitte des Bundesrats betrifft die Einführung von Missbrauchsvermeidungsvorschriften hinsichtlich bekannt gewordener Gestaltungen, die die Umgehung der deutschen Verlustnutzungsbeschränkungen durch Verlagerung von Verlusten auf Fondsebene zum Gegenstand haben.

Im Kern wird in diesen Gestaltungen steuerpflichtiger Zinsertrag auf Fondsebene aus der Veräußerung von Zinskupons (bond stripping) erzielt, die beim Anleger als ausschüttungsgleicher Ertrag erfasst wird und damit zur Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen genutzt werden kann. Verluste aus der künftigen Veräußerung der Fondsanteile können mir anderen Einkünften verrechnet werden und somit effektiv zur Konservierung von Verlusten im Fall von zwischenzeitlichen Anteilseignerwechseln eingesetzt werden.

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme vom 06.07.2012, BR-Drs. 302/12 (B), Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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