BMF: Neufassung des § 50i EStG
Die Neufassung des § 50i EStG im Rahmen des 1. BEPS-Umsetzungsgesetzes ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist. Das BMF- Schreiben vom 25.07.2014 zur alten Fassung des § 50i Abs. 2 EStG wird aufgehoben.
Hintergrund
Am 23.12.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen (1. BEPS-Umsetzungsgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet (siehe Deloitte Tax News). Durch Artikel 7 dieses Gesetzes wurden auch die § 50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG geändert bzw. neu gefasst.
Verwaltungsanweisung
Gemäß der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist.
Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (siehe Deloitte Tax-News) rückwirkend und umfassend. Das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (siehe Deloitte Tax-News), welches § 50i Absatz 2 EStG betrifft, wird aufgehoben.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 05.01.2017, IV B 5 – S 1300/14/10007