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21.07.2013
Unternehmensteuer

BMF: Fortgeltung des InvStG als Reaktion auf nicht verabschiedetes AIFM-StAnpG

Hintergrund

Am 16.05.2013 wurde das AIFM-StAnpG durch den Bundestag verabschiedet und sollte gemeinsam mit dem neu geschaffenen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Fondsanlagen im KAGB am 22.07.2013 in Kraft treten. Anders als das AIFM-UmsG hat das AIFM-StAnpG in der Sitzung am 07.06.2013 den Bundesrat jedoch nicht passiert. Der Bundesrat verlangte in Bezug auf die Fondsbesteuerung die Streichung der Regelungen zur offenen Investment KG (Pension Pooling KG) sowie die Einführung der im Referentenentwurf vorgesehenen Pauschalbesteuerung für Kapital-Investitionsgesellschaften.

Entgegen der seitens der Asset Management Branche und den Anlegern gehegten Erwartungen kam es in der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 26.06.2013 nicht zu einer Einigung. Vielmehr wurden die weiteren Beratungen im Vermittlungsausschuss vertagt. Bedauerlich ist insbesondere, dass eine Einigung offenbar hauptsächlich an der ggf. rückwirkenden Einführung einer Regelung zur steuerlichen Behandlung angeschaffter Verbindlichkeiten gescheitert ist und damit eine nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Besteuerung von Fonds und deren Anlegern stehende Regelung die Verzögerung maßgeblich verursacht hat.

Damit kann das AIFM-StAnpG nur mit zeitlicher Verzögerung zum KAGB in Kraft treten. In der ablaufenden Legislaturperiode des Bundestags könnte einem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum AIFM-StAnpG nur noch in den für den 02./03.09.2013 angesetzten Sondersitzungen durch den Bundestag zugestimmt werden. Gelingt eine Einigung bis dahin nicht, ist das Gesetz in dieser Legislaturperiode endgültig gescheitert. Selbst ein inhaltsgleiches Gesetz müsste im neu gewählten Bundestag ein vollständig neues Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Verwaltungsanweisung

Das BMF reagiert auf diese Situation mit dem BMF-Schreiben vom 18.07.2013. Danach soll bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das InvStG in seiner derzeitigen Fassung weiterhin auf Fonds anzuwenden sein, die nach derzeitiger Rechtslage Investmentvermögen nach dem InvG darstellen. Für neu aufgelegte Fonds im Anwendungsbereich des KAGB soll das InvStG ebenso anwendbar sein, soweit diese Fonds die bisherigen Voraussetzungen des InvG an ein Investmentvermögen erfüllen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen gilt, dass § 4 Nummer 8 lit. h UStG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an das Kapitalanlagegesetzbuch weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden sein soll.

Anmerkung

Gleichwohl das BMF in guter Absicht handelt, fehlt einem solchen BMF-Schreiben die Rechtsgrundlage und damit ist es nicht geeignet, den entstehenden rechtsfreien Raum auszufüllen. Wegen des bestehenden Vorbehalts des Gesetzes könnte die Weitergeltung des InvG allein durch den Gesetzgeber angeordnet werden. Aufgrund des in Art. 2 AIFM-UmsG angeordneten Aufhebung des InvG fehlen dem weiterhin geltenden InvStG in der bisherigen Fassung ab dem 22.07.2013 essentielle Definitionen bzw. gehen die Verweise hierauf ins Leere.

Alle Beiträge zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 18.07.2013, IV C 1 - S 1980-1/12/10011 und IV D 3 - S 7160-h/12/10001

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