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13.10.2016
Unternehmensteuer

BFH: Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte

Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG zur Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte erfasst nur solche Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Sie gilt entgegen BMF-Schreiben vom 23.09.2005 nicht für Termingeschäfte, die rein auf die physische Lieferung der jeweiligen Basiswerte (z.B. Devisen) gerichtet sind.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 1999 Organträgerin der F-GmbH, bei der es sich um eine Konzernfinanzierungsgesellschaft handelte. Entgegen der internen Konzernrichtlinien und unter Täuschung seiner Vorgesetzten tätigte ein Angestellter der F-GmbH in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisengeschäfte.

Das Finanzamt nahm an, dass die Verluste der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG unterliegen und rechnete sie dem der Klägerin aufgrund der Organschaft zuzurechnenden Einkommen der F-GmbH außerbilanziell hinzu. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs.4 S. 3 EStG für den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde.

Zum einen seien die Termingeschäfte der F-GmbH – obwohl gegen ihren Willen durchgeführt – zuzurechnen. Dies führe jedoch, auch wenn die Geschäfte mehr als ein Jahr betrieben wurden, nicht dazu, dass diese Geschäfte „zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“ der F-GmbH gehörten und damit die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung gem. § 15 Abs. 4 S. 4 EStG nicht eingreife.

Auch begegne die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2016).

Die Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG umfasse jedoch nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlange. Aufgrund dessen fielen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung (entgegen BMF-Schreiben vom 23.09.2005).

Mit der Begrifflichkeit des „Vorteils“ i.S.d. § 15 Abs.4 S. 3 EStG könnten zwar neben Begünstigungen in einem Geldbetrag auch andere Vorteile erfasst werden, jedoch erfordere der Gesetzeswortlaut, dass der Gelbetrag oder Vorteil durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt werden müsse. An dieser Abhängigkeit fehle es jedoch, wenn am Fälligkeitstag die den Gegenstand des Termingeschäfts bildenden Basiswerte in der von Anfang an festgelegten und bestellten Menge geliefert werden würden. Anders könne es sich dann verhalten, wenn der Steuerpflichte mit der Vertragspartei des Eröffnungsgeschäfts oder einem Dritten vor dem Fälligkeitszeitpunkt die Ausführung eines Gegengeschäfts vereinbare, da diese Vereinbarung bei der für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung aus Sicht des Steuerpflichtigen als Termingeschäft mit Differenzausgleich zu bewerten sei. Dieses Verständnis des Termingeschäftsbegriffs des § 15 Ans. 4 S. 3 EStG werde durch die Gesetzeshistorie- und systematik bestätigt.

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 4 S. 3 EStG
Streitjahr 1999

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2013, 1 K 1333/10, EFG 2014, S. 1203

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.07.2016, I R 25/14, BStBl II 2018 Seite 124

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.04.2016, IV R 20/13, BStBl. II 2016 S. 739, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 23.09.2005, IV B 2 - S 2119 - 7/05, DStR 2005, S. 1900

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