BFH: Nutzungsausfallentschädigung für gemischt-genutztes Wirtschaftsgut des BV immer Betriebseinnahme
Werden in Zusammenhang mit Schäden an gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern Ersatzleistungen vereinnahmt, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zu den jeweiligen Vermögenssphären. Somit ist die Nutzungsausfallentschädigung für ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im vollen Umfang Betriebseinnahme.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seine Einkünfte durch Einnahme-Überschussrechnung. In seinem Betriebsvermögen hielt er ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil versteuerte er nach der sog. 1 %-Regelung.
Infolge eines Unfalles mit diesem Fahrzeug erhielt der Kläger für den Nutzungsausfall eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger widersprach dem und machte geltend, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die für den Nutzungsausfall erhaltene Entschädigung in vollem Umfang als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG zu erfassen sei. Die beiden Kriterien für das Vorliegen einer Betriebseinnahme, der Zugang in Geld oder Geldeswert sowie die erforderliche betriebliche Veranlassung, seien erfüllt.
Der PKW sei – als bewegliches Wirtschaftsgut – unteilbar und somit gänzlich einer Vermögenssphäre – vorliegend dem Betriebsvermögen – des Klägers zuzuordnen. Dies habe zur Folge, dass sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut ebenfalls der Zuordnung zu der jeweiligen Vermögensphäre – im vorliegenden Fall zum Betriebsvermögen – folgen würden. Die (Versicherungs-)Leistung (die Nutzungsausfallentschädigung) trete als Surrogat („stellvertretendes commodum“) an die Stelle des beschädigten Wirtschaftsguts.
Unbeachtlich sei, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten sei, zudem könne die Einnahme vorliegend – wegen Ermittlung des Vorteils aus der PKW-Nutzung nach der sog. 1%-Methode – nicht nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.
Ebenso spiele es nach Auffassung des BFH keine Rolle, ob es sich bei der vereinnahmten Leistung um eine Entschädigung für einen Substanzverlust bzw. Substanzschaden oder um eine Entschädigung für einen Verlust der Nutzungsmöglichkeit handle. Der BFH begründet dies damit, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts integraler Bestandteil eines solchen sei. Demnach sei auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehöre.
Betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG
Streitjahr 2008
Vorinstanz
FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2013, 12 K 290/11
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.01.2016, X R 2/14