BFH: Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft
Aktuell: Mit Schreiben vom 14.01.2022 hat das BMF das BFH-Urteil vom 12.10.2016, I R 92/12, für über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anwendbar erklärt. Entgegen der Ansicht des BFH legt das BMF fest, dass bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen ist.
Für die Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG zur Verlustabzugsbeschränkung sind die konsolidierten Einkünfte des Organträgers nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft maßgeblich.
Hinweis
Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
Für die Anwendung dieser Vorschrift vertritt der BFH nun im Rahmen seines Urteils vom 12.10.2016 die Auffassung, dass die konsolidierten Einkünfte des Organträgers nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft maßgeblich seien. Dies ist in der Literatur umstritten. Zur Begründung führt der BFH an, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG aufgrund der Zuordnung zur Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung die durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 eingeführte Vorgängerfassung, die ausschließlich auf negatives Einkommen des Organträgers abgestellt hatte, auf Organgesellschaften ausgedehnt werden.
Nach Ansicht des BFH sei die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft gerade Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, so dass kein (negatives) Einkommen bei dieser verbleibe und sich eine Verlustabzugsbeschränkung somit bereits auf deren Einkünfte beziehen müsse, damit die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG nicht für die Organgesellschaften leerlaufe. Stelle der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nunmehr nicht auf das Einkommen des Organträgers ab, sondern beziehe den Begriff der Einkünfte alternativ ("oder") auf Organträger und Organgesellschaft, könne daraus nicht auf eine isolierte Betrachtung der eigenen Einkünfte des Organträgers geschlossen werden.
Zugleich würden durch die Verwendung des Einkünftebegriffs als Saldogröße einzelne, bei dem Organträger angefallene Betriebsausgaben nicht vom Abzug ausgeschlossen, sofern auf Ebene des Organträgers insgesamt positive Einkünfte vorliegen.
Betroffene Norm
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, 9 K 3955/09 F, siehe Deloitte Tax-News
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 14.01.2022, IV C 2 -S 2770/20/10001 :001
BFH, Urteil vom 12.10.2016, I R 92/12