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06.08.2015
Unternehmensteuer

BFH: Gewerbesteueranrechnung für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft möglich

Die im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen der Steuerermäßigung des § 35 Abs. 2 EStG. Dies gilt deshalb, weil es in Organschaftsfällen nicht zu einer missbräuchlichen Steuerermäßigung im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Organgesellschaft kommen kann.

Sachverhalt

Die N-GmbH war Organgesellschaft der X-AG und wurde in 2002 durch Formwechsel in die N-KG umgewandelt. Der hierbei entstandene Übernahmegewinn wurde gewerbesteuerlich nicht erfasst (§ 18 Abs. 2 UmwStG). Im Streitjahr 2005 erwarb die D-KG von der X-AG & Co. sämtliche Anteile an der N-KG. Die Organträgerin (X-AG & Co.) realisierte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, der vollständig der Gewerbesteuer unterlag. Das Finanzamt gewährte für diesen Veräußerungsgewinn nicht die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass der für die N-KG festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag von der Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen sei.

Es entspreche grundsätzlich nicht dem Normzweck des § 35 EStG, wenn Gewinne i.S. des § 18 Abs. 4 S. 1 u. 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 UmwStG) zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führten. Denn jene Vorschrift knüpfe an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft an und solle verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasse, dadurch umgangen werde, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss – wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer – veräußert oder aufgegeben werden.

Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der N-KG durch X-AG & Co. erfülle die aber Voraussetzungen des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, wonach zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Und anders als die Regelung des § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG) schließe § 7 S. 2 GewStG die Ermäßigung nach § 35 EStG nicht aus. Dennoch könne der Normzweck des § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG zu berücksichtigen sein. Denn der Gedanke dieser Vorschrift (Erhaltung des GewSt-Substrats) komme auch dann zum Tragen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 7 S.2 GewStG erfüllt seien.

Im Streitfall sei aber zu berücksichtigen, dass infolge der bis zur Umwandlung vorliegenden Organschaft auch ein von der umgewandelten Organgesellschaft erzielter Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu einer Anrechnung nach § 35 EStG geführt hätte. Aufgrund der bestehenden gewerbesteuerlichen Organschaft unterlag der Gewerbeertrag der N-GmbH auch vor dem Formwechsel der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Organträgerin. Anrechnungsbefugten Mitunternehmern wäre die Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 2 EStG ohnehin gewährt worden, soweit der Gewerbesteuermessbetrag auf den Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens der N-GmbH entfallen wäre.

Die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten Kapitalgesellschaft werde also im Streitfall nicht unterlaufen. In solchen Fällen der organschaftlichen Anbindung der umgewandelten Kapitalgesellschaft könne es nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft nicht zu einer missbräuchlichen Steuerermäßigung durch die Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbetrags kommen.

Betroffene Normen

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG)
Streitjahr 2005

Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.6.2012, 3 K 2236/09, EFG 2012, S. 1946

Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.05.2015, IV R 27/12

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