BFH: Beteiligungserträge einer gemeinnützigen Stiftung
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 25.05.2011, I R 60/10, BStBl. II 2011, 858).
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine als gemeinnützige anerkannte rechtsfähige Stiftung. Die Stiftung war im Streitjahr 2011 an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG (KG), die früher originär gewerblich tätig war, beteiligt.
Das FA und die Klägerin behandelten die Beteiligung an der KG zunächst als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung; das FA setzte Körperschaftsteuer fest. Nach einer für sie günstigen Entscheidung des BFH (BFH I R 60/10 vom 25.05.2011, BStBl. II 2011, 858) legte die Klägerin Einspruch ein und machte die Steuerfreiheit der Beteiligungseinkünfte geltend.
Die nach negativer Einspruchsentscheidung erhobene Klage vor dem FG war erfolgreich.
Entscheidung
Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stiftung mit ihrer Beteiligung an der gewerblich geprägten KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte.
Erzielt eine steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, entstehe in der Regel ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dies gelte auch für die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Beteilige sich eine gemeinnützige Stiftung aber – wie vorliegend – an einer lediglich gewerblich geprägten vermögensverwaltenden KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) liege kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Dies ergebe sich aus dem Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Für die Wettbewerbsneutralität messe § 14 S. 2 AO aber vermögensverwaltenden Tätigkeiten – auch wenn sie durch gewerblich geprägte Personengesellschaften erfolgten – keine Bedeutung zu.
Dass die KG früher originär gewerblich tätig war und in dieser Zeit stille Reserven gebildet habe, ändere daran nichts.
Betroffene Norm
§ 14 Satz 2 AO
Streitjahr 2011
Vorinstanz
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2013, 10 K 158/13
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.02.2016, V R 60/13