BFH: Anwendbares Recht bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Rentenzahlungen und Zuflussbesteuerung
Streitig war die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Rentenzahlungen und Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Jahr des Zuflusses oder nach dem im Jahr der Veräußerung geltenden Recht zu versteuern ist.
Relevant ist diese Frage für Fälle, in denen die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (d.h. vor dem 01.01.2001) stattfand und die Rentenzahlungen in späteren Jahren unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens zufließen. Der BFH hat nun – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 03.08.2004 – entschieden, dass der maßgebliche Veräußerungsgewinn
nach dem im Jahr des jeweiligen Zuflusses geltenden Recht zu versteuern ist. D.h. das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG sei dann anwendbar, wenn es im Zeitpunkt des Zuflusses der Rentenzahlungen auch für laufende Ausschüttungen aus der Gesellschaft anwendbar sei.
Betroffene Norm
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG
Streitjahr 2004
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2014, 4 K 244/11
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 4/14
Weitere Fundstelle
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 03.08.2004, IV A 6-S 2244-16/04, BStBl I 2004, S. 1187