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19.12.2011
Unternehmensteuer

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) wurde am 25.11.2011 vom Bundesrat verabschiedet und am 13.12.2011 verkündet. Es beinhaltet zum einen das EU-Beitreibungsgesetz, das die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt und am 01.01.2012 in Kraft tritt. EU-weit wird eine bessere Transparenz und ein effektiverer Informationsaustausch (z.B. durch Bankauskünfte) für Besteuerungszwecke ermöglicht. Es ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel eingeführt worden, der nun die Vollstreckungsgrundlage für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten bildet. Auch wurde der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert.

Das BeitrRLUmsG beinhaltet zum anderen weitere steuerliche Änderungen wie z.B.

  • Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind regelmäßig vom Betriebsausgaben und Werbungskostenabzug ausgeschlossen (Klarstellung als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, siehe Deloitte Tax-News). Der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag ist auf 6.000 Euro angehoben worden.
  • Elektronisches Lohnsteuerverfahren: Die Lohnsteuerkarte wird abgelöst. Ab 2013 wird die Lohnsteuer mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Rahmen eines modernen, automationsgestützten Steuerabzugsverfahrens erhoben. 
  • Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG): Die Voraussetzungen für die Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften sind an EU-rechtliche Vorgaben angepasst worden. 
  • Elektronisches Kirchensteuerabzugsverfahren bei der Abgeltungsteuer: Das Verfahren des Kirchensteuerabzugs wurde effizienter ausgestaltet. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen und den für diese Gemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zum Abruf vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. 
  • Riester-Rente: Bei mittelbar Zulageberechtigten ist ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von jährlich 60 Euro vorgesehen. Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen haben, bei der Riester-Förderung mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen die insoweit unwissentlich nicht gezahlten Beiträge nachzahlen und können auch für diese Beitragsjahre noch rückwirkend eine Altersvorsorgezulage beanspruchen. 
  • Suspendierung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG: Gegen den Beschluss der Europäische Kommission, dass die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG eine rechtswidrige Beihilfe darstellt (Beschluss K(2011)275 vom 26.01.2011), haben die Bundesregierung und einige betroffene Unternehmen Nichtigkeitsklagen erhoben. Die ursprünglich vorgesehen Aufhebung der Sanierungsklausel hätte signalisiert, dass die Bundesregierung ihrer Klage selber nur geringe Erfolgsaussichten beimisst. Die Suspendierung der Anwendung der Sanierungsklausel wird als hinreichende Umsetzung des Beschlusses angesehen, weil dem Anliegen des Beschlusses, eine Gewährung weiterer möglicher Beihilfen auf der Grundlage der Vorschrift auszuschließen, dadurch in vollem Umfang gesetzlich Rechnung getragen wird (siehe Deloitte Tax-News: EU-Kommission: Unvereinbarkeit der deutschen Sanierungsklausel mit den EU-Beihilferegelungen, Deloitte Tax-News: Sanierungsklausel: Bundesregierung wird gegen den EU-Beschluss klagen, Deloitte-Stellungnahme zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 21.09.2011). 
  • Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Als Schenkung gilt die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Gesellschafter oder Nichtgesellschafter) an die Gesellschaft erlangt. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. 
  • Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet: Der umsatzsteuerliche Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an im Inland ansässige Unternehmer oder gleichgestellte juristische Personen wird in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn die Nutzung oder Auswertung dieser Leistung dort erfolgt.

Weitere Beiträge

Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Verabschiedung durch Bundestag

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 676/11
Bundesrat, Beschluss vom  25.11.2011
Verkündung, Gesetz vom 07.12.2011 - Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 64 13.12.2011 S. 2592

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