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04.02.2016
Private Einkommensteuer

Förderung des Mietwohnungsneubaus: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für Sonderabschreibungen

Verbunden mit dem Ziel der Förderung des Mietwohnungsneubaus in Regionen mit einer angespannten Wohnungslage, sieht ein von der Bundesregierung auf den parlamentarischen Weg gebrachter Gesetzentwurf Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wohnimmobilien vor. Hierfür gibt es enge zeitliche, territoriale und betragsmäßige Voraussetzungen zu beachten.

Hintergrund

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Wohnungen zu bewegen, die dann dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen. Hierfür soll mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eine befristete, degressiv ausgestaltete Sonderabschreibung für neue Gebäude in genau definierten Gebieten, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, eingeführt werden.

Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf sieht eine Sonderabschreibung über 3 Jahre unter den folgenden Voraussetzungen vor:

Anspruchsberechtigung (kumulative)

  • Neubau oder Anschaffung eines Wohngebäudes/Eigentumswohnung mit einer nach Fertigstellung mind. 10 jährigen Nutzung der begünstigten Fläche zu Wohnzwecken. Bei der Anschaffung muss das Gebäude/die Wohnung zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft sein.
  • Bauantrag/Bauanzeige nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt
  • Herstellungs- oder Anschaffungskosten maximal 3.000 Euro / qm Wohnfläche
  • Investition in einem Fördergebiet
    - Region mit Mietstufen IV bis VI nach Anlage zu § 1 Abs. 3
      Wohngeldverordnung, oder
    - Von Landesregierung ausgewiesenes Gebiet mit angespannten
      Wohnungsmärkten oder mit abgesenkter Kappungsgrenze

Maximaler Abschreibungssatz

1. Jahr der Anschaffung/Herstellung 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr bis 50. Jahr
Sonder-AfA 10% 10% 9%    
Reguläre AfA 2% 2% 2% 1,4% 1,4%

Bemessungsgrundlage
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 2.000 Euro / qm Wohnfläche

Förderzeitraum
Die Förderung beginnt in dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung und endet nach 3 Jahren, spätestens jedoch mit dem Veranlagungszeitraum 2022.

In Kraft treten
Das Gesetz soll erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.
 

Fundstelle
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

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