FG Niedersachsen: Kein Halbabzugsverfahren bei Aufgabeverlust aus ertragloser GmbH-Beteiligung
Sachverhalt
Es ist streitig, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 2003 in den streitigen Veranlagungszeitraum 2002 zurückgetragener Verlust aus den Einkünften des Klägers aus Gewerbetrieb nach § 17 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der Einkommensteuerbescheid 2002 rechtswidrig, weil der Beklagte den bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbetrieb nach § 17 Abs. 4 EStG im Jahr 2003 entstandenen Liquidationsverlust unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zur Ermittlung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG um die Hälfte gekürzt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG im Streitfall aber nicht einschlägig, weil dem Kläger keine Einnahmen aus seiner Beteiligung an der GmbH zugeflossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit § 3 Nr. 40 EStG lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen stehen. Hier schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des BFH an und lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ab. Auch würde der Gesetzeswortlaut keinen Spielraum für eine andere Auslegung geben. Der Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eindeutig und spricht gegen dessen Auffassung. Schließlich findet die vom BFH vorgenommene Auslegung auch eine Stütze in den Äußerungen des Gesetzgebers. Aus der Entwurfsbegründung folgt, dass der Gesetzgeber die Reduzierung der zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die Hälfte nur für den Fall vorsehen wollte, dass überhaupt nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerbefreite Einnahmen beim Steuerpflichtigen angefallen sind, wenn auch nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügen soll.
Betroffene Norm
§§ 3c Abs. 2, 3 Nr. 40 Buchst. c, 17 Abs. 4 EStG
Fundstelle
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010, 15 K 44/10, DStRE 2010, S. 1353; Revision eingelegt beim BFH: IX R 18/10.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, DStR 2009, S. 1150, siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News.
BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399.
BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, BStBl I 2010, S. 181.