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25.11.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Kein Halbabzugsverbot bei symbolischem Kaufpreis für wertlose Anteile

Sachverhalt

Im Februar 1990 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sämtliche Gesellschaftsanteile an der A-GmbH. Nachdem die A-GmbH mit Beschluss vom 12.02.2004 (Streitjahr) aufgelöst worden war, veräußerte der Kläger die Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 22.12.2004 zum Preis von 1 Euro. Den erlittenen Verlust (Veräußerungspreis 1 Euro abzüglich Anschaffungskosten) machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2004) als Veräußerungsverlust i.S. von § 17 EStG geltend. Unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigte das Finanzamt den erklärten Verlust nur zur Hälfte. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Im Hinblick auf den Kaufpreis von 1 Euro hat das FG das Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot (§§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) unzutreffend angewandt.

Bei Auflösung einer GmbH ist die Hälfte des gemeinen Werts steuerfrei (§ 17 Abs. 1, 4 EStG, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG), die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG).

Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, ist § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteile vom 25.06.2009 und 14.07.2009, BFH-Beschluss vom 18.03.2010). Keine Einnahmen liegen vor, wenn objektiv wertlose Anteile in der Liquidation zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 Euro) veräußert werden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 06.04.2011 (IX R 61/10). Nach diesen Grundsätzen ist das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG im Streitfall nicht anzuwenden. Die streitbefangenen Anteile waren objektiv wertlos. Der Kaufpreis von 1 Euro wird für eine GmbH in Liquidation typischerweise nicht als Gegenleistung für die Werthaltigkeit des Veräußerungsgegenstandes bezahlt. Auch jenseits des symbolischen Kaufpreises hat der Kläger keine Einnahmen aus der GmbH, insbesondere keine die Anwendung des Halbabzugsverbots rechtfertigende Gewinnausschüttungen erlangt. Sollten dem Kläger vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 52 Abs. 8a EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG) Gewinnausschüttungen zugeflossen sein, könnten diese die Anwendung des Halbabzugsverbots nicht rechtfertigen, da es insoweit an der das Halbabzugsverbot rechtfertigenden systematischen Korrespondenz mit nur zur Hälfte besteuerten Einnahmen fehlt (siehe zur weiteren Begründung BFH-Urteil vom 06.04.2011, IX R 28/10).

Betroffene Norm

§ 17 Abs. 1, 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG
Streitjahr 2004

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2010, 1 K 337/07 E, EFG 2010, S. 1676, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 49/10, nicht amtlich veröffentlicht

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, BStBl II 2010, S. 220, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News  
BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09, BFH/NV 2010, S. 399
BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09, BStBl II 2010, S. 627, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 31/10, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 61/10, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 40/10, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 28/10, siehe ausführlicher Deloitte Tax-News

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