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05.04.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Besteuerungsrecht für Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seit 2002 lebte er mit seiner Ehefrau in Frankreich. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Beschäftigung nach dem sog. Blockmodell des Altersteilzeitgesetzes. Die Arbeitsphase dauerte von November 2001 bis Oktober 2004, der Freistellungszeitraum von November 2004 bis Oktober 2007. Im Streitjahr 2005 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase. Der Kläger beantragte die Behandlung als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Streitig war, ob die im Freistellungszeitraum von dem deutschen Arbeitgeber gezahlten Löhne in Deutschland oder im Ansässigkeitsstaat Frankreich steuerpflichtig sind; darüber hinaus stand die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur französischen Krankenversicherung des Klägers im Streit.

Entscheidung

Die im Freistellungszeitraum gezahlten Löhne sind in Deutschland steuerpflichtig. Dem Altersteilzeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase ausbezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können. Somit stammen die zugeflossenen Vergütungen im Rahmen der vereinbarten Altersteilzeit insgesamt aus der Zeit der „aktiven“ Tätigkeit in Deutschland. Die zeitversetzte Auszahlung ändert an diesem Umstand nichts. Daher handelt es sich bei den Einkünften des Klägers nicht um Ruhegehälter, sondern um aufgeschobene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht somit nicht nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich dem Ansässigkeitsstaat Frankreich (für Ruhegehälter) zu, sondern gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich dem Tätigkeitsstaat Deutschland.

Die Annahme, dass die Vergütungen in der Freistellungsphase nicht „für“ die erbrachte Tätigkeit erbracht wurden, komme nicht in Betracht. Zwar könnte es in Anlehnung an die Spruchpraxis des Senats zu Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (z.B. Senatsurteile vom 02.09.2009 m.w.N.) an der erforderlichen Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung mangeln. Das DBA Frankreich enthält jedoch über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen hinausgehende Regelungen, die das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, die aus der betreffenden Tätigkeit stammen, dem Tätigkeitsstaat zuweisen. Somit stellt sich die Kausalitätsfrage nicht, sondern es genügt eine Veranlassung im weiteren Sinne.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung ist nicht steuerbefreit (§ 3 Nr. 62 EStG), da der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und somit keine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung für Zahlungen seitens des Arbeitgebers bestand. Bestehende Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer freiwilligen Versicherung des Klägers wurden dadurch beendet, dass dieser aus der deutschen Versicherung ausschied.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3, § 3 Nr. 62 EStG; Art. 13 DBA Frankreich
Streitjahr 2005

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 21.05.2010, 8 K 3773/07, EFG 2010, S. 2096, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 49/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 02.09.2009, I R 111/08, BStBl II 2010, S. 387
BFH, Urteil vom 02.09.2009, I R 90/08, BStBl II 2010, S. 394

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