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30.10.2015
Private Einkommensteuer

BFH: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Die Anerkennung von Aufwendungen für Gäste aus dem beruflichen Umfeld als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasste Werbungskosten liegt insbesondere dann nahe, wenn und soweit diese nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen werden, z.B. wenn der Steuerpflichtige sämtliche Steuerberater des Unternehmens oder der Niederlassung, bei der er tätig ist, eingeladen hat.

Sachverhalt

Der Kläger gab anlässlich seines Geburtstages sowie seiner Bestellung zum Steuerberater ein Fest, zu dem er Kollegen, Verwandte und Bekannte einlud. Die Gesamtaufwendungen für Hallenmiete und Bewirtung teilte er dabei nach Köpfen auf, wobei er einige Gäste dem beruflichen Bereich (Geschäftsleitung und Berufskollegen) und andere dem privaten Bereich zuordnete. Den sich hieraus für den beruflichen Bereich ergebenden Betrag machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, deren Anerkennung das Finanzamt ablehnte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Zu Unrecht habe das FG die angefallenen Kosten insgesamt als private Aufwendungen angesehen. Der BFH wies in seinem Urteil zunächst auf die gefestigte Rechtsprechung hin, wonach Aufwendungen die nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen seien. Habe der erwerbsbezogene Anteil eine nicht nur untergeordnete Bedeutung, könne eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Bei einer Feier sei deshalb in erster Linie auf deren Anlass abzustellen. Jedoch sei der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Merkmal. Eine Geltendmachung der Aufwendungen als Werbungskosten sei daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen.

So sei von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers) oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handele. Zu berücksichtigen sei außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfinde, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweise.

Da Mitarbeiter häufig auch private Kontakte untereinander pflegten, könne für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich auch bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach abstrakt berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werde. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Abteilung oder nach ihrer Funktion eingeladen, lege dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst seien, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, könne dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

Seien Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, so habe die Aufteilung der Gesamtkosten anteilig nach Gästen zu erfolgen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten seien aber bei einer Feier wie unter den im Streitfall gegebenen Umständen mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Betroffene Normen

§ 9 EStG, § 4 Abs. 4 EStG
Streitjahr 2009

Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014 , 1 K 3541/12, EFG 2015, S. 370.

Fundstelle
BFH, Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14
Pressemitteiung Nr. 73 vom 21.10.2015

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