FG: Vermögensverwaltende Personengesellschaft ist nicht allein auf Grund gewerblicher Prägung ein Unternehmen i.S.d. DBA-Schweiz
Sachverhalt
Der in der Schweiz ansässige Kläger war Kommanditist einer deutschen GmbH & Co. KG, die vermögensverwaltend tätig war, deren Einkünfte aber auf Grund gewerblicher Prägung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wurden. Im Rahmen der Einheitswertfeststellung behandelte das Finanzamt den auf den Kläger entfallenden anteiligen Geschäftsbetrieb der KG als inländischen Geschäftsbetrieb und beanspruchte das Besteuerungsrecht für das so festgestellte bewegliche Betriebstättenvermögen nach Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz. Der Einspruch des Klägers dagegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln sah, die gegen die Einspruchsentscheidung eingereichte Klage als begründet an. Nach Ansicht des Finanzgerichts können die dem Kläger anteilig zuzurechnenden Vermögensgegenstände der KG nicht als Betriebsvermögen eines Unternehmens im Sinne des DBA-Schweiz qualifiziert werden, da die vermögensverwaltende Tätigkeit der KG kein „Unternehmen eines Vertragsstaates“ darstellt. Hierfür sei es von entscheidender Bedeutung, dass das Unternehmen eine aktive Tätigkeit am Markt ausübt, an der es bei einer reinen Vermögensverwaltung aber gerade fehlt, da der Verwalter eigenen Vermögens an der Fruchtziehung aus seiner bestehenden Vermögenssubstanz interessiert ist, ohne sichtbar nach außen am Markt Güter oder Leistungen anbieten zu wollen. Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung und mit dem herrschenden Meinung im Schrifttum hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine reine Vermögensverwaltung auch dann keine Geschäftstätigkeit im Sinne des DBA-Schweiz darstellt, wenn sie von einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft ausgeübt wird, denn für diese Beurteilung käme es entscheidend auf die tatsächliche Betätigung der Personengesellschaft an. Einer vermögensverwaltenden Personalgesellschaft fehle es – trotz gewerblicher Prägung – am Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Da nach Ansicht des Finanzgericht Kölns die Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebstättenvermögen nicht gegeben waren, stand das Besteuerungsrecht bezüglich dieses Vermögens nach Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz der Schweiz als Ansässigkeitsstaat des Klägers zu.
Der BFH hat die Revision (II R 51/09) zurückgewiesen.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.08.2009, 15 K 2900/05, EFG 2009, S. 1819.