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14.10.2015
Internationales Steuerrecht

OECD: Vorstellung der finalen Berichte zu BEPS

Die OECD stellte am 05.10.2015 die finalen Abschlussberichte zum Aktionsplan gegen BEPS vor. In einigen Fällen kam es zu Änderungen gegenüber früheren Versionen oder es wurden Festlegungen auf eine bestimmte Alternative aus den Entwürfen getroffen. Die Verbindlichkeit der Ergebnisse geht von (verbindlichen) Mindeststandards über eine „gemeinsame steuerpolitische Gesamtausrichtung“ bis hin zu bloßen „best practice“-Empfehlungen.

Hintergrund

Am 19.07.2013 hatte die OECD ihren Aktionsplan zu „BEPS“ („Base Erosion and Profit Shifting“ – Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung) der Öffentlichkeit vorgestellt (siehe Deloitte Tax-News). Ziel war es, BEPS durch eine Verständigung auf internationale Besteuerungsstandards einzudämmen. Nachdem die OECD zu den einzelnen Aktionspunkte verschiedene Entwürfe und (Zwischen-)Berichte veröffentlicht, Stellungnahmen empfangen und Anhörungen durchgeführt hatte, wurden die finalen Abschlussberichte am 05.10.2015 von der OECD vorgestellt. Die Schlussberichte standen auch auf der Agenda des G20-Finanzministertreffens am 08.10.2015 und sollen den Staats- und Regierungschefs der G20 bei Ihrem Jahrestreffen am 15./16. November offiziell vorgelegt werden.

Aktuelle Entwicklung

Ausfluss des erarbeiteten Kompromisses auf OECD/G20-Ebene ist, dass es verschiedene Abstufungen hinsichtlich der Verbindlichkeit der einzelnen Maßnahmen gibt.

Mindeststandards („minimum standards“): Verpflichtung der Staaten (mindestens) den im Abschlussbericht dargestellten Standard umzusetzen; diese Form der Verbindlichkeit gilt für:

  • Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken (Maßnahme Nr. 5)
  • Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Maßnahme Nr. 6)
  • Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren (Maßnahme Nr. 14)

Gemeinsame steuerpolitische Gesamtausrichtung („common approach“): Verständigung der Staaten auf eine gemeinsame steuerpolitische Richtung, die – so das Bestreben der OECD – zu einem Mindeststandard werden könnte; darunter fallen:

  • Hybride Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2)
  • Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs (Maßnahme Nr. 4)

Bewährte Verfahren („best practice“): Staaten, die entsprechende Regelungen (freiwillig) umsetzen wollen, erhalten durch die Empfehlungen Unterstützung auf den Gebieten:

  • Erarbeitung von Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung (Maßnahme Nr. 3)
  • Entwicklung von Offenlegungsregelungen für aggressive Steuerplanungen (Maßnahme Nr. 12)

Hinsichtlich der länderbezogenen Berichterstattung (sog. „Country-by-Country-Reporting“, Maßnahme Nr.13, siehe dazu auch Deloitte Tax News) haben sich alle OECD- und G20-Länder zu einer konsistenten Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet.

Bedeutende Abweichungen von früheren Fassungen

Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Maßnahme Nr. 1)

  • Schlussfolgerung, dass die Probleme der Besteuerung der digitalen (bzw. digitalisierten) Wirtschaft im Rahmen der anderen Maßnahmen angegangen werden sollen
  • Keine Übernahme der früher vorgestellten speziellen Maßnahmen
  • Weitere Beobachtung des Themas und hiervon abhängig möglicherweise weitere Arbeiten

Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen (Maßnahme Nr. 2)

  • Besondere Behandlung bei der Berücksichtigung von Einkommen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
  • Regelungen zur Behandlung von Anleihen („Stock Loans“) und Rückkaufvereinbarungen („Repos“)
  • Zusätzliche erläuternde Beispiele

Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zinsabzug (Maßnahme Nr. 4; siehe dazu Deloitte International Tax Alert vom 06.10.2015 (engl.))

  • Berücksichtigung des Nettozinsaufwands bis zu einer bestimmten Grenze (10% bis 30%) des EBITDA (bei der deutschen Zinsschranke liegt die Grenze bei 30% des sog. „verrechenbaren EBITDA“)
  • Ausnahme für einzelne Teile eines Konzern mit hohem Verschuldungsgrad
  • Weitere Aspekte (z. B. Verrechnungspreis-Aspekte oder Umgang mit Banken und Versicherungen) sollen in gesonderten Verfahren 2016/2017 behandelt werden

Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz (Maßnahme Nr. 5 siehe dazu Deloitte International Tax Alert vom 08.10.2015 (engl.))

  • Verständigung auf Anwendung des modifizierten Nexus-Ansatzes (siehe Deloitte Tax News)
  • Begrenzung des begünstigten IP auf 3 Kategorien (Patente (weite Definition), copyright-geschützte Software sowie ähnliche Wirtschaftsgüter (nicht jedoch Marketing-nahe Wirtschaftsgüter wie Trademarks))
  • Regelungen zur Verhinderung der Verlagerung von IP zwischen verbundenen Unternehmen nach dem 01.01.2016

Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte (Maßnahme Nr. 7 siehe dazu Deloitte International Tax Alert vom 07.10.2015 (engl.))

  • Erweiterte Beschreibung einer durch einen anhängigen Vertreter begründeten Betriebsstätte

Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen )(Verständigungs- und Schiedsverfahren) (Maßnahme Nr. 14)

  • Grundsätzliche Einigkeit über den Zugang der Steuerpflichtigen, schnelle Lösungen und den Kontrollprozess von Verständigungsverfahren
  • Verständigung von 20 Staaten (darunter auch Deutschland und die USA) auf eine Übernahme verpflichtender Streitbeilegung in ihre DBA

Ausblick

Nach der Einigung folgt nun die Umsetzung der Maßnahmen. Die geänderten Verrechnungspreisrichtlinien könnten bereits unmittelbar Anwendung finden. Hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und dem Country-by-Country-Reporting stehen jedoch noch nationale gesetzgeberische Schritte aus.

Andere Maßnahmen (z. B. Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Maßnahme Nr. 6) bedürfen einer Änderung der (Doppelbesteuerungs-)Abkommen, wofür das multilaterale Abkommen (Maßnahme Nr. 15) vorgesehen ist. Die Arbeiten am multilateralen Abkommen sollen bis Ende 2016 abgeschlossen sein, damit es dann alle interessierten Staaten unterzeichnen können. Es bleibt abzuwarten, wie es sich auswirkt, dass die USA derzeit nicht zu den 90 Nationen gehören, die an der Entwicklung des multilateralen Abkommens mitwirken; die OECD hofft, dass sich die USA noch anschließen werden.

Hinsichtlich weiterer Änderungen, die Anpassungen des nationalen Rechts der Staaten erfordern, haben die Staaten aufgrund ihrer Souveränität einen gewissen Spielraum, allerdings erwartet die OECD, dass die Staaten ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen.

Fundstellen

Auf der Internetseite der OECD finden Sie die Abschlussberichte, Entwürfe und Kommentare zu den Entwürfen
Eine Aufzeichnung des OECD-Webcasts können Sie auf YouTube abrufen
Deloitte International Tax Alert vom 06.10.2015 zu Maßnahme Nr. 4 (engl.) 
Deloitte International Tax Alert vom 08.10.2015 zu Maßnahme Nr. 5 (engl.)
Deloitte International Tax Alert vom 07.10.2015 zu Maßnahme Nr. 7 (engl.) 
Eine Übersicht zu den Tax Alerts von Deloitte finden Sie hier 

Weitere Fundstellen
BEPS: Aktionsplan Maßnahme 13 - Voraussichtlichen Umsetzung in Deutschland nach Vorlage der finalen OECD-Reports
BEPS: Deutschland und Großbritannien einigen sich auf gemeinsamen Vorschlag zur Behandlung von Patentboxen

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