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29.09.2017
Internationales Steuerrecht

OECD: Hybride Gestaltungen mit Betriebsstätten

Die OECD hat kürzlich einen Bericht hinsichtlich hybrider Gestaltungen mit Betriebsstätten veröffentlicht. Die OECD empfiehlt nationale Gesetze anzupassen, um diesen Gestaltungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen des Ansässigkeitsstaats des Stammhauses und des Betriebsstättenstaats hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung und Gewinnverteilung beruhen, zu begegnen.

Hintergrund

Die OECD stellte am 05.10.2015 die finalen Abschlussberichte zum Aktionsplan mit insgesamt 15 Maßnahmen gegen BEPS vor (siehe Deloitte Tax News). Die Maßnahme Nr. 2 hat zum Ziel sog. hybride Gestaltungen, die die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer Gesellschaft oder eines Finanzinstruments in zwei oder mehr Staaten nutzen, zu verhindern. Im OECD-Bericht zur Maßnahme Nr. 2 vom 05.10.2015 sind hybride Gestaltungen mit Betriebsstätten nicht ausdrücklich angesprochen.

Die am 12.07.2016 von den ECOFIN-Ministern beschlossene „Anti-BEPS-Richtlinie“ enthielt bereits Maßnahmen gegen hybride Gestaltungen innerhalb der EU (siehe Deloitte Tax News). Am 29.05.2017 hat der Rat der Europäischen Union (ECOFIN) eine geänderte Fassung der Richtlinie beschlossen (siehe Deloitte Tax News). In der geänderten Fassung sind auch Regelungen zur Behandlung hybrider Gestaltungen unter Beteiligung einer Betriebsstätte enthalten. Als Mitgliedsstaat der EU muss Deutschland sein nationales Recht an die Vorgaben der o.g. Richtlinien hinsichtlich der Regelungen zu den hybriden Gestaltungen bis zum 31.12.2019 (bzw. hinsichtlich der Regelungen zu sog. umgekehrt hybriden Gestaltungen bis zum 31.12.2021) anpassen.

Am 27.07.2017 hat die OECD nun einen Bericht hinsichtlich sog. hybrider Gestaltungen mit Betriebsstätten veröffentlicht. Hybride Gestaltungen mit Betriebsstätten liegen vor, wenn der Ansässigkeitsstaat des Stammhauses und der Betriebsstättenstaat eine unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Gewinnverteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte haben oder der Betriebsstättenstaat den Steuerpflichtigen in seinem Staat nicht als steuerlich ansässig betrachtet.

OECD-Bericht vom 27.07.2017 hinsichtlich der Neutralisierung von Effekten hybrider Gestaltungen mit Betriebsstätten

Hybride Gestaltungen mit Betriebsstätten können insbesondere diese Folgen haben:

  • Abzug einer Betriebsausgabe bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung einer Einnahme (sog. Deduction/ No Inclusion (D/NI)-Ergebnis): 
    Bsp.: Eine von einer Betriebsstätte erhaltene Zahlung, die im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird, stellt keine steuerpflichtige Einnahme im Betriebsstättenstaat dar.
  • Doppelt abziehbare Zahlungen (sog. Double Deduction (D/D)-Ergebnis): Eine Zahlung, die in beiden Staaten (Staat des Zahlenden und Staat des Investors) eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.
  • Importierte Besteuerungsinkongruenz (sog. imported mismatch bzw. indirect Deduction/ No Inclusion (indirect D/NI)-Ergebnis): Eine Betriebsausgabe, die unmittelbar oder mittelbar aus einer zu einer Besteuerungsinkongruenz führenden hybriden Gestaltung stammt (z.B. fiktiver Abzug von Lizenzaufwendungen), wird zum Ausgleich einer steuerpflichtigen Einnahme, deren zugrundeliegende Zahlung bei einem Dritten eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, verwendet.

Der o.g. Bericht sieht in Abhängigkeit der o.g. Ergebnisse insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:

  • im Fall eines sog. D/NI-Ergebnisses: kein Abzug der Zahlung im Staat des Zahlenden; Ausnahme im Fall doppelt berücksichtigter Einnahmen (sog. dual inclusion income)
  • im Fall eines sog. D/D-Ergebnisses: kein Abzug der Zahlung im Staat des Investors bzw. im Staat des Zahlenden, wenn der Abzug der Zahlung im Staat des Investors nicht verweigert wird; Ausnahme im Fall doppelt berücksichtigter Einnahmen (sog. dual inclusion income)
  • im Fall eines sog. imported mismatch bzw. indirect D/NI-Ergebnisses: kein Abzug der Zahlung im Staat des Dritten, sofern kein anderer beteiligter Staat die Besteuerungsinkongruenz beseitigt hat; Ausnahme im Fall doppelt berücksichtigter Einnahmen (sog. dual inclusion income).

Anmerkung

Ein englischsprachiger Beitrag zu diesem Thema ist hier zu finden.

Fundstelle

OECD, Bericht vom 27.07.2017 hinsichtlich der Neutralisierung von Effekten hybrider Gestaltungen mit Betriebsstätten 
OECD, Pressemitteilung vom 27.07.2017

Weitere Fundstellen

OECD, finale Berichte vom 05.10.2015, siehe Deloitte Tax News 
ECOFIN, Anti-BEPS-Richtlinie beschlossen am 12.07.2016, siehe Deloitte Tax News 
ECOFIN, Richtlinie zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen mit Drittländern beschlossen am 29.05.2017, siehe Deloitte Tax News 

Alle Beiträge zum Thema „BEPS“ in den Deloitte Tax News

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