DBA-Polen: Freistellungsmethode auch für Vergütungen der Geschäftsführer polnischer Gesellschaften
Vergütungen, die an einen Geschäftsführer einer Gesellschaft gezahlt werden, der in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen nur im Staat der Ansässigkeit der Gesellschaft besteuert werden.
Geschäftsführer von in Polen ansässigen Gesellschaften unterliegen einer polnischen Pauschal-Besteuerung in Höhe von 20% der Bruttoeinnahmen.
Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 22.1.2010, DStR 2010, S. 382, ist diese Besteuerung zum einen als Wahrnehmung des Besteuerungsrechts durch Polen anzusehen und ist im Weiteren auch keine Niedrigbesteuerung im Sinne der switch-over-clause des Art. 24 Abs. 3 DBA-Polen.
Daher hat Deutschland auf solche Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer in Polen ansässigen Gesellschaft die Freistellungsmethode gem. Art. 24 Abs. 1 Buchst a DBA-Polen anzuwenden.
ausführlichere Darstellung
Die OFD Münster hat sich mit Verfügung vom 22.03.2010 (IStR 2010, S. 300) der Auffassung des Bayrischen Landesamtes für Steuern angeschlossen.