EU: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zur Quellensteuerentlastung
Deutsche Steuerbehörden gewähren – aus Gründen der Missbrauchsbekämpfung – ausländischen Gesellschaften keine Quellensteuerentlastungen, soweit Personen an ihnen beteiligt sind, denen die Entlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und
- für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Diese Regelungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG sind in den Augen der Europäische Kommission zur Erreichung des Ziels der Missbrauchsbekämpfung unverhältnismäßig. Insbesondere die zweite der vorgenannten Bedingungen sei unverhältnismäßig, da bei Unterschreiten der 10%-Grenze der Gegenbeweis einer dennoch vorliegenden eigenen Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift geht nach Auffassung der Europäischen Kommission daher über das für die Erreichung des Ziels der Steuerhinterziehung erforderliche Maß hinaus, Die Kommission hat Deutschland daher förmlich aufgefordert diese Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung bei Quellensteuerentlastungen zu ändern.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit auf diese Aufforderung zu reagieren. Unterbleibt eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen, dessen Urteil für Deutschland bindend wäre.