Zurück zur Übersicht
25.05.2016
Internationales Steuerrecht

ECOFIN: EU Richtlinie für Austausch der Country-by-Country-Reports beschlossen

Am 25.05.2016 haben sich die ECOFIN-Minister auf eine Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) geeinigt, mit der die OECD-Vorgaben im Rahmen des BEPS-Aktionsplans in der EU einheitlich umgesetzt werden sollen. Die Mitgliedsstaaten haben ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 12 Monate Zeit, die Regelungen zum Austausch von länderspezifischen Berichten (CbC-Reports) in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die finalen Berichte ihres Aktionsplanes gegen „BEPS“. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Planes sind die in Maßnahme 13 enthaltenen Vorschläge zur länderspezifischen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR), bei dem bestimmte Informationen bestimmter multinationaler Unternehmen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden sollen. Bereits im Januar und März 2016 hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News).

Am 25.05.2016 haben die ECOFIN-Minister eine Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie verabschiedet. Auf Basis der geänderten Richtlinie haben die EU-Staaten Vorschriften für den automatischen (Informations-)Austausch von länderspezifischen Berichten (CbC-Reports) zu erlassen. Die Richtlinie sieht Folgendes vor:

Zu übermittelnde Informationen

  • Die inhaltlichen Anforderungen an einen CbC-Report entsprechen – wie bereits in den Richtlinienentwürfen – den OECD-Vorgaben (Aktionspunkt 13 des Aktionsplans gegen BEPS)

Betroffene Unternehmen

  • Die Richtlinie erfasst oberste Muttergesellschaften oder ggf. andere Einheiten („berichtender Rechtsträger“) multinationaler Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Gesamtumsatz im dem Berichtswirtschaftsjahr vorausgehenden Jahr mindestens EUR 750 Mio. betragen hat
  • Sofern die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe nicht in der EU steuerlich ansässig ist und nicht verpflichtet ist, ein CbC Reporting zu erstellen, soll die Verpflichtung auf in der EU ansässige Konzerngesellschaften übergehen ("secondary reporting").

Berichtspflichten für betroffene Unternehmen

  • Die betroffenen Unternehmen haben die länderspezifischen Berichte innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres zu übermitteln (z. B. bis zum 31.12.2017 für ein Berichtsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016)
  • Für das Secondary Reporting können die Mitgliedsstaaten als Startzeitpunkt das Berichtsjahr festlegen, das am oder nach dem 01.01.2017 beginnt.

Austausch der Daten durch die Finanzverwaltungen

  • Der Austausch der Daten zwischen den Finanzverwaltungen muss grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht (z. B. bis zum 31.03.2018 für ein Wirtschaftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017)
  • Für die ersten länderbezogenen Berichte (für Wirtschaftsjahre, die nicht vor dem 01.01.2016 beginnen,) gilt eine verlängerte Frist für den Austausch von 18 Monaten (z. B. bis zum 30.06.2017 für ein Berichtsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016)

Umsetzung in nationales Recht

  • Die Umsetzung in nationales Recht hat innerhalb von 12 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (Inkrafttreten erfolgt am Tag nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU) zu erfolgen; der Richtlinienentwurf vom 28.01.2016 hatte noch eine Umsetzung bis zum 31.12.2016 vorgesehen
  • Die nationalen Regelungen sind 12 Monate und 1 Tag nach Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden; der Richtlinienentwurf vom 28.01.2016 hatte noch eine Anwendungen ab dem 01.01.2017 vorgesehen

Weiteres Vorgehen

Nach der Einigung auf EU-Ebene ist es nun an den Mitgliedsstaaten, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ausgehend von einer vermuteten Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU im Juni 2016, wären die nationalen Regelungen bis zum Juni 2017 zu verabschieden. Im Hinblick auf die Planungssicherheit der Unternehmen wäre eine frühzeitige nationale Umsetzung wünschenswert.

Anmerkung

Neben dem Country-by-Country-Reporting an die Finanzverwaltungen der (OECD-/EU-)Mitgliedsstaaten gibt es aktuell auch ein EU-Richtlinien-Verfahren zur Einführung eines öffentlichen Country-by-Country-Reporting (siehe Deloitte Tax-News). Der Ausgang dieses Verfahrens ist noch offen; der deutsche Finanzminister, Wolfgang Schäuble, hatte sich in der FAZ vom 23.05.2016 gegen die geplante Veröffentlichung ausgesprochen.

Fundstelle
Rat der EU, Richtlinie zur Änderung der Amtshilferichtlinie (dt.)

Weitere Beiträge
Mehr Steuertransparenz: Aktuelle Entwicklungen zum automatischen Informationsaustausch auf OECD und EU Ebene, siehe Deloitte Tax-News
EU-Kommission: Entwurf für öffentliches Country-by-Country Reporting vorgelegt, siehe Deloitte Tax-News

Alle Beiträge zum Thema BEPS

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.