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31.03.2017
Internationales Steuerrecht

DBA Finnland/ Deutschland: Ratifizierung in Deutschland vor dem Abschluss

Nach der Unterzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Finnland am 19.02.2016 wurde der Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens begonnen. Der Bundesrat hat am 31.03.2017 dem Ratifizierungsgesetz zugestimmt.

Hintergrund

Das bisherige DBA zwischen Finnland und Deutschland stammt aus dem Jahr 1979. Mit dem am 19.02.2016 unterzeichneten DBA werden einige Änderungen – z.B. hinsichtlich der Mindestbeteiligungsquote für die reduzierte Quellensteuer auf Dividenden sowie die Höhe der Quellensteuer – vorgenommen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Beim neuen DBA mit Finnland ist auf folgende Punkte besonders hinzuweisen:

  • Für Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen wird der Quellensteuersatz auf 5 % (bisher 10 %) abgesenkt, jedoch schon bei einer Mindestbeteiligungshöhe von 10 % (bisher 25 %).
  • Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Freistellung. Diese Freistellung setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte in Finnland tatsächlich besteuert werden (Rückfallklausel). Einkünfte sind nach dieser Bestimmung nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen/ persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden, oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde. Für Einkünfte, die nach diesem Abkommen von der Steuer befreit sind, behält Deutschland sich vor, diese bei der Festsetzung des Steuersatzes miteinzubeziehen.
  • In dem neuen DBA hat sich Deutschland außerdem einen Wechsel von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode vorbehalten, wenn die Anwendung der Freistellungsmethode in bestimmten Fällen zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt. (Umschwenkklausel)
  • Eine neu gefasste Regelung zur Rentenbesteuerung soll auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht an Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten, einschließlich Sozialversicherungsrenten einräumen.
  • Das neue Abkommen setzt den OECD-Standard für einen umfassenden und effektiven Informationsaustausch um und regelt ausdrücklich, dass das Abkommen der Anwendung nationaler Missbrauchsvorschriften nicht entgegensteht.

Ratifizierung, Inkrafttreten und Anwendung

Nach der Unterzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Finnland am 19.02.2016 wurde der Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens begonnen. Das DBA-Finnland wird 30 Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft treten. Das neue DBA ist in Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist (voraussichtlich ab 01.01.2018). Bei den übrigen Steuern ist das neue Abkommen anzuwenden auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

Fundstellen

Bundesrat, Beschluss, BR-Drs. 210/17 (B) 
Bundestag, Regierungsentwurf des Ratifizierungsgesetzes, BT-Drs. 18/11138 

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