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25.05.2016
Internationales Steuerrecht

BMF: Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Einkünfte aus intransparenten ausländischen Investmentfonds wieder auf Investmentfonds aus Drittstaaten ausgedehnt

Nachdem das BMF aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „van Caster und van Caster“ die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Einkünfte aus Beteiligungen an intransparenten ausländischen Investmentfonds spezifiziert hatte, begrenzte es diese Möglichkeit angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Wagner-Raith“ auf Beteiligungen an EU-/EWR-Investmentfonds. Mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wird die Möglichkeit des individuellen Nachweises der Besteuerungsgrundlagen nun wieder auf Investmentfonds aus Drittstaaten ausgedehnt.

Hintergrund

Mit Urteil vom 09.10.2014 hat der EuGH in der Rechtssache „van Caster und van Caster“ entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Einkünfte aus intransparenten ausländischen Investmentfonds nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Dem Steuerpflichtigen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachzuweisen (siehe Deloitte Tax-News). Das BMF hat mit Schreiben vom 04.02.2015 (siehe Deloitte Tax-News) die Anforderungen an den Nachweis zunächst spezifiziert und das Schreiben sodann mit einem weiteren Schreiben vom 28.07.2015 aufgehoben sowie die Nachweismöglichkeit auf Beteiligungen an EU-/EWR Investmentfonds beschränkt (siehe Deloitte Tax-News). Mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wird die Möglichkeit nun wieder auf Investmentfonds aus Drittstaaten ausgedehnt.

Verwaltungsanweisung

Hintergrund der erneut geänderten Auffassung der Finanzverwaltung ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.11.2015 (siehe Deloitte Tax-News), wonach die Regelung des § 6 InvStG nicht der Stand-Still-Klausel des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfällt und auch im Hinblick auf Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist. In Deutschland steuerlich ansässige Anleger müssen nach Auffassung des Gerichts auch insoweit die Möglichkeit haben, die Anwendung der pauschalen Besteuerung nach § 6 InvStG durch einen individuellen Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Unsere Zweifel an der Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel hatten wir bereits in einem Beitrag in unseren Deloitte Tax-News zum Ausdruck gebracht und eine Klärung durch die Finanzgerichte empfohlen.

Im Einklang mit dem BFH-Urteil behält sich die Finanzverwaltung im Einzelfall eine Anfrage an die ausländische Behörde vor, wenn Zweifel an den Angaben des Steuerpflichtigen bestehen. Grundlage für eine solche Anfrage ist bei einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR die Amtshilfe-Richtlinie. Bei Drittstaaten kann eine Anfrage aufgrund eines Auskunftsanspruchs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht kommen.
 

Positiv hervorzuheben ist, dass laut BMF nunmehr eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Betracht kommt, auch wenn dies nur in Ausnahmefällen und bei Unklarheiten geringen Umfangs gelten soll.

Ausblick

Es ist davon auszugehen, dass für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des reformierten Investmentsteuergesetzes der Gesetzgeber die Anforderungen des BFH-Urteils im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens für ein Investmentsteuerreformgesetz umsetzen wird. So hat am 22.04.2016 der Bundesrat in seiner beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung bereits um Prüfung gebeten, die in § 6 Absatz 2 InvStG-RegE vorgesehene Regelung auf Drittstaatenfonds auszudehnen (siehe Deloitte Tax-News). Schließlich gehen wir weiterhin davon aus, dass die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Einkünfte auch bei deutschen Investmentfonds zulässig sein muss, auch wenn die praktische Bedeutung sicherlich gering sein dürfte.

Betroffene Norm

§ 6 InvStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 23.05.2016, IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :016

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 09.10.2014, „van Caster und van Caster“, C-326/12, siehe Deloitte Tax-News
EuGH, Urteil vom 21.05.2015, „Wagner-Raith“, C-560/13,
BFH, Urteil vom 17.11.2015, VIII R 27/12, siehe Deloitte Tax-News

Ihre Ansprechpartner

Marcus Roth
Partner

mroth@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8278

Alexander Wenzel
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AlWenzel@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6111

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