BMF: Deutsch-norwegisches DBA – Anwendung des Schachtelprivilegs
Hintergrund
Dem BMF wurde die Frage gestellt, ob Beteiligungserträge nach dem DBA-Norwegen nur dann in Deutschland freigestellt werden können, wenn diese Erträge tatsächlich in Norwegen einer Besteuerung unterlegen haben.
Verwaltungsanweisung
Das BMF bestätigt, dass Deutschland das DBA-Schachtelprivileg unabhängig davon gewährt, ob eine Schachteldividende im ausländischen Quellenstaat nach dem DBA besteuert werden kann. Dividenden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 DBA-NOR sind bei dem deutschen Bezieher nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt. Eine Schachtelbeteiligung ist hierbei dann gegeben, wenn eine Beteiligungshöhe von mindestens 25 % vorliegt.
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA-NOR, nach dem eine Besteuerung dieser Einkünfte aus norwegischen Quellen erfordert, dass sie „nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können“, der Quellenstaat Norwegen aber nach Artikel 10 Abs. 3 DBA-NOR „keine Steuern auf Dividenden erheben“ kann, steht dem nicht entgegen.
Denn nach der Rechtsprechung des BFH stellt der Methodenartikel Art. 23 DBA-NOR „nur auf die allgemeine Quellenbesteuerungsnorm und nicht auf die Sondervorschrift“ der Quellenbesteuerung ab. Sinn dieser Regelung ist es, bei verbundenen Unternehmen die zwischengesellschaftlichen Zahlungsflüsse weitgehend oder ganz von der Besteuerung freizustellen und sie auf die im Quellenstaat erzielten Einkünfte zu beschränken.
Betroffene Norm
Art. 10 Abs. 3 DBA-NOR, Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA-NOR
Fundstelle
BMF, Erlass vom 10.11.2010, IV B 3 – S 1301 – NOR/0-04
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News