Zoll: Einreihung von Nahrungsergänzungsmitteln
Am 17.09.2015 fällte der Europäische Gerichtshof eine bedeutende Entscheidung für Firmen in der Nahrungsergänzungsmittelbranche. Mit diesem Urteil wurden die Unterschiede zwischen der Position 2106 (Lebensmittelzubereitungen) und 3003 (Arzneimittel) geklärt.
Sachverhalt
Die Frage in diesem Fall war ob Aminosäuren, welche für die Herstellung von Nahrungsmitteln für Babys und Kleinkinder mit einer Kuhmilchunverträglichkeit genutzt werden, als Arzneimittel (aufgrund ihrer therapeutischen bzw. prophylaktischen Nutzung) oder als Produkte für den menschlichen Verzehr eingereiht werden sollten.
Entscheidung
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die genannten Produkte in die Position 2106 einzureihen sind, da sie keine klar definierten therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften aufweisen.
Dem EuGH zufolge sind diese Aminosäuren aufgrund ihrer Merkmale und Eigenschaften in die Position 2106 einzureihen. Um die Position 3003 auszuschließen, musste der Gerichtshof ebenfalls prüfen ob diese Stoffe auch als Arzneimittel eingereiht werden könnten. Zusammengefasst betrachtet der EuGH jedoch Produkte nur dann als Arzneimittel, wenn sie aufgrund ihrer Merkmale und Eigenschaften eine eigene therapeutische oder prophylaktische Wirkung haben oder zumindest für die medizinische Nutzung vorgesehen sind.
Zu berücksichtigen sei nach der Entscheidung des EuGH dabei Folgendes:
- Falls solche Produkte nicht geeignet sind die Allergie zu behandeln und lediglich als Ersatzprodukt für das Protein dienen, welches die Allergie auslöst, so können diese nicht als Produkt mit eigener therapeutischer oder prophylaktischer Wirkung angesehen werden.
- Falls solche Produkte kein notwendiger Teil einer medizinischen Behandlung sind und ihre Einnahme keine zusätzliche medizinische Überwachung durch einen Facharzt erfordert, so sind diese nicht für den medizinischen Gebrauch bestimmt.
- Falls derartige Produkte lediglich für Nahrungsergänzungsmittel hergestellt werden, die Teil der täglichen menschlichen Ernährung sind bzw. ausschließlich Nährstoffe enthalten, so können diese nicht als Arzneimittel eingereiht werden.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung wird Firmen die Beurteilung erleichtern, welche ihre Produkte als Lebensmittelzubereitung einreihen. Darüber hinaus gibt das Urteil mehr Einblick über den Ausgang von Anträgen auf verbindliche Zolltarifauskünfte. Da diese ab Mai 2016 auch formal für den Adressaten der verbindlichen Zolltarifauskunft bindend sind, ist dies nicht zu vernachlässigen.
Betroffene Norm
Tarifpositionen 2106 und 3003 der Kombinierten Nomenklatur
Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1)
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 17.09.2015 - Az. C-344/14