Vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen
Der eigene Gebrauch von im Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugen durch Beschäftigte mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union wird durch die Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung zum 1. Mai 2015 deutlich eingeschränkt.
Hintergrund
Der eigene Gebrauch von im Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugen durch Beschäftige mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union, war bisher gestattet, sofern dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen war. Aufgrund der Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung ist ab dem 1. Mai 2015 der eigene Gebrauch nur noch in bestimmten Fällen gestattet.
Änderung der Durchführungsverordnung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden, wurde Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zum 1. Mai 2015 geändert. Aufgrund dieser Änderung ist der eigene Gebrauch des Fahrzeugs nur noch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe gestattet. Die Zollbehörden können von dem Fahrer die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages verlangen. Daher sollte dieser im Fahrzeug mitgeführt werden.
Als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels gilt nur die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. gewerbliche Beförderung von Waren. Jegliche andere, auch berufliche Nutzung, gilt entsprechend als eigener Gebrauch. Eine Gestattung kann beispielsweise vorliegen, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Beschäftigte im Kundendienst tätig ist.
Über die Ausführung dieser im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hinaus kann ein im Drittland zugelassener Firmenwagen vom Beschäftigten auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort (nicht aber z. B. für Verwandtschaftsbesuche) genutzt werden. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs z.B. durch einen Einkauf (ohne größeren Umweg) ist dabei unschädlich.
Ein eigener Gebrauch, der über die Regelung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK-DVO hinausgeht (z. B. für Fahrten zu Verwandtschaftsbesuchen), führt regelmäßig zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld bei jedem Überqueren der Drittlandszollgrenze (z. B. Schweiz/Deutschland, Schweiz/Österreich).
Fundstelle
Amtsblatt der Europäischen Union, L 39 Seite 13, 14. Februar 2015
Sollte Ihre Firma von diesen Änderungen betroffen sein, weil etwa Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellte Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter bei Ihnen als Schweizer Firma tätig, aber in der Europäischen Union wohnhaft sind (z.B. Deutschland, Österreich, Frankreich) und ein auch zur privaten Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug führen, sprechen Sie uns bitte an. Gerne sind wir Ihnen bei der Erarbeitung einer gangbaren Lösung behilflich.