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01.09.2010
Indirekte Steuern/Zoll

Haushaltsbegleitgesetz 2011: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung vom 01.09.2010 dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) zugestimmt. Die erste Lesung im Bundestag wird voraussichtlich Anfang Oktober stattfinden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Der Bundesrat kann seine abweichende Meinung nur durch einen Einspruch gegen das Gesetz zum Ausdruck bringen. Der Einspruch des Bundesrates kann jedoch durch den Bundestag überstimmt werden.

Auf der Kabinettsklausur am 06./07.06.2010 hat die Bundesregierung ein Konsolidierungspaket im Umfang von rund 80 Mrd. Euro für die kommenden vier Jahre beschlossen. Mit dem HBeglG 2011 sollen diejenigen Maßnahmen des Zukunftspakets umgesetzt werden, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen und nicht im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsvorhabens geregelt werden. Der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 enthält unter anderem folgende Gesetzesänderungen:

Einführung einer Luftverkehrsteuer

Passagierflüge sollen im Rahmen eines dreistufigen Steuertarifs der Besteuerung unterliegen. Anknüpfungspunkt ist die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abfliegenden Fluggäste, wobei die Steuer nach der Entfernung gestaffelt ist. Dabei beträgt die Steuer 8,00 Euro bei Flügen in Länder, deren größter Verkehrsflughafen in einer Entfernung von maximal 2.500 Kilometer vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt liegt (aufgelistet in Anlage 1). Bei einer Entfernung zwischen 2.500 und 6.000 Kilometer (Anlage 2) beträgt die Steuer 25,00 Euro. Bei weiterer Entfernung beträgt sie 45,00 Euro pro Flug. Transit- und Transferflüge sowie Frachtverkehre sollen nicht der Luftverkehrsteuer unterliegen. Ob ein Transit- oder Transferflug vorliegt, wird bestimmt von der zeitlichen Dauer der Zwischenlandung. Der Gesetzentwurf sieht Steuerbefreiungen z.B. für medizinisch notwendige Flüge und Rundflüge vor. Die Steuer soll auf Rechtsvorgänge ab dem 01.09.2010 Anwendung finden, soweit diese zu Abflügen ab dem 01.01.2011 berechtigen.

Änderung der Insolvenzordnung

Die Rolle der öffentlichen Hand im Insolvenzverfahren soll gestärkt werden. Die Position der öffentlichen Hand als „Pflichtgläubiger“ soll im Insolvenzverfahren gegenüber anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigern verbessert und ihre Verluste minimiert werden. So soll das Aufrechnungsverbot nach §§ 95 Abs. 1 S. 3 und 96 Abs. 1 InsO der Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden nicht mehr entgegenstehen. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet werden, sollen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes

Die Steuerbegünstigungen von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sollen für die Jahre 2011 und 2012 reduziert werden, indem z.B. förderungswürdige Sachverhalte begrenzt sowie die Sockelbeträge und die ermäßigten Steuersätze angehoben werden. So werden die Steuerentlastungsbeträge im § 54 EnergieStG deutlich gekürzt, der Umfang der Entlastung durch den Spitzenausgleich wird für 2011 und 2012 auf 73 % reduziert. Das bisher im StromStG vorgesehene Erlaubnisverfahren für die Umsetzung der Steuerbegünstigung soll ersetzt werden durch das Entlastungsverfahren analog zum EnergieStG. Darüber hinaus soll es auch im Bereich des StromStG zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerermäßigung kommen. Die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme soll nur noch begünstigt sein, soweit auch die tatsächliche Nutzung der Wärme durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Die betroffenen Steuerbegünstigungen sind durch die Europäische Kommission beihilferechtlich nur bis zum 31.12.2012 genehmigt worden, sodass für eine Fortführung der Begünstigungen ab dem Jahr 2013 eine neue gesetzliche Regelung erforderlich ist, die einer unionsrechtlichen Genehmigung bedarf. Eine Nachfolgereglung soll bis zum Sommer 2012 herbeigeführt werden.

Das Kernbrennstoffsteuergesetz ist nicht Gegenstand des HBeglG 2011 und soll Ende September vom Kabinett verabschiedet werden.

Änderungen im Bereich des Elterngeldes

Es ist insbesondere vorgesehen, die Einkommensersatzquote leicht abzusenken. Dabei sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %. Bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden monatlichen Einkommens sollen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte oder pauschal besteuerte sowie nicht im Inland versteuerte Einnahmen nicht mehr Berücksichtigung finden. Darüber hinaus soll die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag aufgehoben werden.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011

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