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23.05.2016
Indirekte Steuern/Zoll

Energiesteuer/Stromsteuer: Beihilfe-Monitoring beginnt am 01.07.2016 – neue Compliance-Verpflichtungen eingeführt

Aktuelle Beiträge zum Thema

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Bundesregierung beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

EnSTransV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – Neue Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für Steuerbegünstigungen in Kraft getreten

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz und Änderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und Stromsteuer-Durchführungsverordnung in Kraft (Teil 1)

Zu Beginn dieses Jahres hatte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt (vgl. Deloitte Tax-News).

Die vorbenannte Verordnung des Bundesministerium der Finanzen vom 04.05.2016 wurde unter dem Datum des 17.05.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. I S. 1158 (Nr. 23)).

Neben Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wurde die EnSTransV eingeführt. Durch die neue EnSTansV ergeben sich ab dem 1. Juli 2016 neue Compliance-Verpflichtungen für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Beihilfe-Monitoring für Steuerbegünstigungen nach dem Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz. Da die finale Version gegenüber dem ursprünglich vorgelegten Entwurf z.T. erhebliche Änderungen enthält, lohnt es sich, einen Blick auf die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf zu werfen.

Dieser Kurzbeitrag befasst sich mit einem Überblick über die Einzelheiten der EnSTransV, insbesondere mit den Änderungen der EnSTransV im Vergleich zum ursprünglich vorgelegten Referentenentwurf. Die Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung werden in einem separaten Beitrag dargestellt.

I. Anwendungsbereich

Die neue EnSTransV gilt für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, d.h. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen, die

  1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) darstellen und
  2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.

Unter diese Verordnung fallen folglich nicht die Steuerbegünstigungen nach nationalem Recht, die bereits nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31. Oktober 2003, Seite 51ff.; im Folgenden Energiesteuerrichtlinie) eine sogenannte obligatorische Steuerbegünstigung darstellen. Darunter sind beispielsweise alle nationalen Regelungen zu verstehen, die insbesondere Artikel 14 der Energiesteuerrichtlinie umsetzen. Diese Steuerbegünstigungen sind bereits nach europäischem Recht zwingend in nationales Recht umzusetzen und stellen per se keine staatliche Beihilfe dar.

Die deutschen Vorschriften des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes enthalten sowohl obligatorische Steuerbegünstigungen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, als auch Steuerbegünstigungen, die als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) einzustufen sind. Obschon in der Anlage 1 die Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung aufgeführt sind, ist zur Erfüllung der sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen die genaue Kenntnis der jeweiligen Qualifikation der im Unternehmen in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen nach dem Energiesteuergesetz und dem Stromsteuergesetz als auch des Umfangs der sich nach der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen erforderlich. Diese kann sich im Zeitablauf verändern, so dass insoweit ein genaues Monitoring erforderlich ist.

II. Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

§ 1 EnSTransV (Zweck und Anwendungsbereich)

In § 1 wurden diverse beihilferechtliche Rechtsakte der Europäischen Kommission aufgenommen, deren Umsetzung die EnSTransV dient. Dies spricht zunächst für eine Klarstellung. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass die zitierten Rechtsakten eine Vielzahl von Einzelregelungen enthalten, deren Umfang weit über das nationale Energiesteuer- und Stromsteuerrecht hinausgeht.

§ 2 EnSTransV (Begriffsbestimmungen)

In § 2 Abs. 3 EnStTansV wurde der Begriff der Einzelbeihilfe näher definiert. Einzelbeihilfe im Sinne der EnSTransV ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

  1. eine Steuerbegünstigung im Sinne von § 2 Absatz 1 EnSTransV enthält (d.h. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen) und
  2. in der Anlage 1 zur EnSTransV aufgeführt ist.

§ 3 EnSTransV (Grundsätze)

§ 3 EnSTransV regelt die Grundsätze zu folgenden Themenbereichen:

  • die Erklärungspflichten für Steuerentlastungen nach § 5 EnSTransV
  • die Anzeigepflichten für andere Steuerbegünstigungen nach § 4 EnSTransV
  • die Frist zur Abgabe der Anzeigen und Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform für das maßgebliche Kalenderjahr (30. Juni des Folgejahres)
  • Einzelheiten der Veröffentlichung von diversen Angaben zum Unternehmen und Angaben zur gewährten Steuerbegünstigung, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro beträgt.

Eine Veröffentlichung erfolgt dann in genauer definierten Aufkommensschritten ab 500.000 Euro, jeweils steigend bis zu einer Stufe von 30.000.001 und mehr Euro.

§§ 4 und 5 EnSTransV (Anzeige- und Erklärungspflichten)

§ 4 und § 5 EnSTransV enthält jeweils Einzelheiten der Anzeige- und Erklärungspflichten. Die finale Fassung enthält gegenüber dem Entwurf jeweils diverse Klarstellungen im Hinblick auf den Umfang der Anzeigepflicht nach § 4 und der Erklärungspflicht nach § 5 EnSTransV.

§ 6 EnSTransV (Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht)

§ 6 EnSTransV in der finalen Fassung wurde gegenüber der Fassung im Entwurf noch einmal komplett überarbeitet. Insbesondere wurden die Grenzen, ab der eine Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht beantragt werden, inhaltlich und wertmäßig verändert. Ferner wurden Einzelheiten zum Verfahren und den Wirkungen des Antrages auf Befreiung aufgenommen.

a. Wertgrenze

Nach § 6 EnSTransV können sich nach § 4 EnSTransV Anzeige- und nach § 5 EnSTransV Erklärungspflichtige auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Befreiung von diesen Verpflichtungen, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 EnSTransV oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5 EnSTransV, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.

Im Entwurf von § 6 der EnSTransV konnte sich der Antragsteller noch für jeden Steuerbegünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes befreien lassen. Eine Befreiung sollte nach dem Entwurf für die diejenigen Steuerbegünstigungstatbestände gewährt werden, bei denen die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 4 EnSTransV oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 4 EnStransV in den vorhergehenden drei Kalenderjahren eine Wertgrenze von insgesamt 10.000 Euro nicht überschritten hat.


b. Antragsverfahren

Der Antrag auf Befreiung ist bis ebenfalls bis zum 30. Juni des nach § 4 oder nach § 5 EnSTransV maßgeblichen Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Ferner enthält § 6 EnSTransV zusätzliche Details im Hinblick auf das Antragsverfahren selbst.

Ein Antrag auf Befreiung gilt ab Zugang zunächst als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt dann als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung

  1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und
  2. keine weitere Unterlagen anfordert.

c. Nachweis des Zugangs

Wer sich von den Antrags- und Erklärungspflichten befreien lassen möchte, muss eine zusätzliche Hürde überspringen. Denn im Zweifelsfall ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen. D.h. für die Praxis, dass hier bei der Ermittlung der Befreiungsanträge entsprechend Beweisvorsorge getroffen werden muss.

d. Gültigkeit der Befreiung

Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung.

e. Nachholung der Anzeige- und Erklärungspflichten

Für den Fall, dass der Antrag auf Befreiung nicht endgültig bewilligt wurde oder das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ablehnt, hat der Begünstigte die entsprechenden Anzeige- und Erklärungspflichten innerhalb eines Monats, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober nachzuholen.

f. Überschreiten der Wertgrenze innerhalb der Drei-Jahresfrist

Innerhalb dieses Befreiungszeitraums können sich jedoch die tatsächlichen Beträge der Steuerbegünstigungen im Unternehmen verändern (z.B. bei geänderten Verbräuchen oder bei Änderung der Verwendung von Energieerzeugnissen). Demzufolge verkürzt sich der Drei-Jahres-Zeitraum der Befreiung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 6 Abs. 1 Satz 3 EnSTransV genannten Wertgrenzen überschritten wurde. Das Überschreiten der Wertgrenzen ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Gleichzeitig wurde das Überschreiten der Wertgrenze mit einer Anzeige- und Erklärungspflicht für den Regelfall flankiert.

g. Erlöschen der Befreiung innerhalb der Drei-Jahresfrist

Rechtsakte der Europäischen Kommission können die derzeitige Rechtslage ebenfalls verändern. Als Konsequenz dessen erlischt nach § 6 EnSTransV die Befreiung auch für den Fall, und vom dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichungen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 EnSTransV abgesenkt wird.

§ 7 der EnSTransV (Elektronische Datenübermittlung)

In § 7 der EnSTransV wurden die Vorschriften für die elektronische Datenübermittlung konkretisiert. Sofern eine elektronische Übermittlung durch die Zollverwaltung möglich ist, können Begünstigte nur noch für ein Jahr die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nutzen. Auf Antrag ist jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung zulässig und nötig, sofern dieser beim zuständigen Hauptzollamt begründet wurde.

Ferner lässt der Verordnungsgeber bei der elektronischen Datenübermittlung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung von allgemeinen zugänglichen Netzen, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.

Derzeit ist allerdings offen, wie die elektronische Datenfernübertragung erfolgen soll. Die elektronische Datenübermittlung ist beispielsweise im Rahmen der Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits Standard. Es wird sich zeigen, ob vergleichbare Verfahren auch für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der EnSTransV genutzt werden können und das Angebot der Finanzverwaltung erweitert wird.

§ 9 EnSTransV

In § 9 EnSTransV wurden ferner die Vorschriften über die Datenübermittlung, die Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten konkretisiert.

III. Inkrafttreten

Die Verordnung ist ab dem 18.05.2016 in Kraft, die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für die Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.

Aufgrund des unterjährigen Geltungsbereiches gelten die Anzeige- und Erklärungspflichten für das Kalenderjahr 2016 nur für die ab dem 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab dem 1. Juli 2016 entnommenen Strommengen.

IV. Fazit

Durch die EnSTransV kommen für die Unternehmen neue administrative Verpflichtungen hinzu. Diese sollten nicht unterschätzt werden. Zunehmend sind auch Steuervorschriften unter Beihilfegesichtspunkten zu prüfen. Durch die Vielzahl der Steuerbegünstigungen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz und die in der EnSTransV geregelten unterschiedlichen Erklärung- und Anzeigepflichten sowie deren Befreiung ist ein genaues Monitoring der im Unternehmen verwendeten Energieerzeugnisse und deren steuerliche Behandlung erforderlich. Die vorliegende EnsTransV, die Rechtsprechung des BFH im Energie- und Stromsteuerrecht und die geplante Änderung des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes (vgl. Deloitte Tax-News) sollten daher Anlass sein, die internen Prozesse im Unternehmen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Das Monitoring beginnt bereits ab dem 1. Juli 2016. Es bleibt also nicht mehr viel Zeit.

Sollten Sie zur EnSTransV sowie zu deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder zu anderen Themen im Zusammenhang mit dem EnergieStG und dem StromStG, insbesondere zu den geplanten Änderungen, Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unserem Team als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: 030 25468-165

Ihr Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: 030 25468-165

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