Energie- und Stromsteuer: Spitzenausgleich auch in 2016 gesichert
Bundeskabinett stellt Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität fest. Spitzenausgleich kann für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auch in 2016 in voller Höhe gewährt werden.
Ab dem Jahr 2013 wird Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der Spitzenausgleich nur noch dann gewährt, wenn neben den übrigen Voraussetzungen die Bundesregierung feststellt, dass der für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Der Zielwert ist der Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert (die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012) verringert. Das Gesetz erfordert, dass die Feststellung auf der Grundlage eines Berichts eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts erfolgt.
Der Zielwert für das im Antragsjahr 2016 geltende Bezugsjahr betrug ausweislich der Anlage zu § 55 EnergieStG und der Anlage zu § 10 StromStG 2,6 %.
Der von der Bundesregierung beauftragte Monitoringbericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion der Energieintensität 8,9 % gegenüber dem Basiswert lag. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs insoweit erfüllt.
In Abhängigkeit der individuellen Verhältnisse der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kann daher der Spitzenausgleich – wie in den Vorjahren – im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.