Zurück zur Übersicht
06.02.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG

Das BMF beschäftigt sich in seinem Schreiben vom 02.01.2014 mit der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung zweier BFH-Urteile aus dem Jahr 2011.

Hintergrund

Am 02.01.2014 hat das BMF ein Rundschreiben über die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung zweier BFH-Urteile vom 07.07.2011 und vom 19.07.2011 veröffentlicht. Da der Inhalt des BMF-Schreibens über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinausgeht, werden die Fragen von Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht umfassend dargestellt.

Grundlage und Anlass des BMF-Schreibens sind die BFH-Urteile vom 07.07.2011 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes sowie vom 19.07.2011 zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
 

Verwaltungsanweisung

Zuordnungsgrundsätze: Bei Verwendung der Leistungen für nichtunternehmerische Tätigkeiten ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich. Bezieht der Unternehmer eine Leistung sowohl für seine unternehmerische als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S., ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind und bei Gegenständen die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erreicht ist. Dabei ist nach dem Verständnis der Verwaltung bei teilunternehmerischer Verwendung, d.h. bei Verwendung für nichtunternehmerische Tätigkeiten, zwischen nichtwirtschaftlicher und unternehmensfremder Verwendung zu unterscheiden.

Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht: Bei einer Leistung, die sowohl für die unternehmerischen als auch für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten bezogen wird, ist zwischen vertretbaren Sachen und sonstigen Leistungen und einheitlichen Gegenständen zu differenzieren. Lieferungen vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot). Besteht die nichtunternehmerische (teilunternehmerische) Tätigkeit in einer sog. nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung; es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen (eine spätere Vorsteuerberichtigung ist dann ausgeschlossen). Bei unternehmensfremder Verwendung der nichtunternehmerischen Tätigkeit besteht ein Zuordnungswahlrecht. Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht mindestens 10 %, gilt ein Zuordnungsverbot.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines einheitlichen, nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstands stehen, sind grundsätzlich nur in Höhe der unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz, ggf. anhand einer sachgerechten Schätzung).

Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG: Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands gilt als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Zuordnungsverbot), wenn der Unternehmer den Gegenstand zu weniger als 10 % für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet (unternehmerische Mindestnutzung). Geht der bezogene Gegenstand als Bestandteil in einen bereits vorhandenen Gegenstand ein, muss die unternehmerische Mindestnutzung für den Bestandteil gesondert geprüft werden.

Zuordnungsschlüssel bei Anschaffung/Herstellung von Gebäuden: Hier ist der Umfang der Zuordnung auf der Basis einer räumlichen Betrachtung vorzunehmen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist deshalb in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen. Die Anwendung eines Umsatzschlüssels als Zuordnungsschlüssel ist nur sachgerecht, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.

Zuordnungsobjekt: Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d. h. jeder Gegenstand und jede sonstige Leistung. Dies gilt auch für Erhaltungsaufwendungen, weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch und seiner Erhaltung einer getrennten umsatzsteuerlichen Beurteilung unterliegen.

Prognosezeitraum: Bei der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung des bezogenen oder herzustellenden oder hergestellten Gegenstands richtet. Dies gilt auch, wenn die erstmalige Verwendung des Gegenstands in einem auf den Besteuerungszeitraum der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Besteuerungszeitraum erfolgt.

Ausführungen zum Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie die Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG runden die Verwaltungshinweise ab.

Anmerkung

Das BMF-Schreiben vom 02.01.2014 gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Es wird aber von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Regelungen erst für Leistungen anwendet, die nach dem 31.12.2013 bezogen werden. Bei Gebäuden ist insoweit auf den rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt oder auf den Beginn der Herstellung abzustellen. Als zusätzlichen Service enthält das BMF-Schreiben am Ende eine Entsprechungstabelle, welche Regelungen des früheren Abschnitts 15.2 UStAE sich jetzt an welchen Stellen der Abschnitte 15.2 bis 15.d UStAE befinden.
 

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 1 UStG
 

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02.01.2014, IV D 2 - S 7300/12/10002 :001
 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 41/09, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 42/09, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 07.07.2011, V R 21/10, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 29/09, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 21/10, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 19.07.2011, XI R 29/10, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
 

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Nico Löhr

nloehr@deloitte.de
Tel.:

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Nico Löhr

nloehr@deloitte.de
Tel.:

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.