BMF: Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2014 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Urteils des BFH vom 24.04.2013, das sich mit Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen beschäftigt, geändert.
Hintergrund
Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 u.a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.
Verwaltungsanweisung
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil v. 24. April 2013).
Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.
Der Anwendungserlass wurde den Änderungen entsprechend angepasst.
Anmerkung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 als selbständige Leistung behandelt hat.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.12.2014, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009
BFH, Urteil v. 24.04.2013 – XI R 3/11
BFH, Urteil v. 15.01.2009 – V R 9/06
Weiter Beiträge in den Deloitte Tax-News
BMF: Übernachtungsleistungen und Verpflegungsleistungen – Nichtanwendungserlass, siehe Deloitte Tax-News (31.05.2010)
BMF: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen – umsatzsteuerliche Konsequenzen, siehe Deloitte Tax-News (08.03.2010)