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08.12.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel – Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)

In dem BMF-Schreiben vom 05.12.2014 geht es um die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die bis zum 30. Juni 2015 verlängert wird.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Tablet Computern und Spielkonsolen sowie auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und unedlen Metallen beschlossen. Das heißt, der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen. Der leistungserbringende Unternehmer darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.

Verwaltungsanweisung

Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Am 25. November 2014 wurde Einvernehmen zwischen Bund und Ländern erzielt, die getroffene Nichtbeanstandungsregelung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2015 zu verlängern.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Betroffene Norm

§ 13b UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 05.12.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 26.09.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002

BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) - Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, siehe Deloitte Tax-News (01.10.2014)

Bundesrat: Zustimmung zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News (14.07.2014)

Verabschiedung Bundestag: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News (03.07.2014)

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm
Senior Manager

mlamm@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2205

Nico Löhr
Consultant

nloehr@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4145

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