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29.10.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Neue Pflichtangaben bei der Ausstellung von Rechnungen

Das BMF beschäftigt sich in seinem Schreiben vom 25.10.2013 mit den neuen Pflichten bei der Rechnungsstellung (Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz).

Hintergrund

Mit der Veröffentlichung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt, treten auch etliche Änderungen in Kraft, welche bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden müssen. Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in den §§ 14 Abs. 4, 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.

Die nachfolgend aufgeführten Änderungen sind am 30.06.2013 in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Verwaltungsanweisung


Neue Rechnungsangabe „Gutschrift“

Die Pflichtangaben in der Rechnung sind um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

Wird in einem Dokument (Gutschrift) sowohl über empfangene Leistungen als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig.

Neue Rechnungsangabe bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden ebenfalls die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert. Wo bisher ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss nunmehr bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“ sowie bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zwingend verwendet werden.

Neue Rechnungsangaben bei Reverse-Charge Leistungen

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Für diese Formulierung kamen zahlreiche Formulierungen infrage. Seit 30.06.2013 muss nunmehr die entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an (z.B. „Reverse-Charge“).

Neue Fristen für die Rechnungsstellung

Grundsätzlich ist eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht.
Für bestimmte Fälle wurde neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss. So muss, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG).


Anmerkung
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind.

Betroffene Norm
§§ 14, 14a UStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 25.10.2013, IV D2 – S 7280/12/10002

Weitere Beiträge
AmtshilfeRL-UmsG: Unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer bei Verwendung des Begriffs Gutschrift in einer Rechnungskorrektur? (13.05.2013)

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Nico Löhr

nloehr@deloitte.de
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