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18.02.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

Das BMF beschäftigt sich in seinem Schreiben vom 07.02.2014 mit den Voraussetzungen einer Lieferung und eines Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers und stellt fest, dass ein Vorsteuerabzug im Fall einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers nur nach Prüfung des Einzelfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.

Hintergrund

Am 07.02.2014 hat das BMF ein Rundschreiben über die Voraussetzungen einer Lieferung und eines Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 08.09.2011 veröffentlicht und den UStAE seinen Ausführungen entsprechend angepasst.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 08.09.2011 entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i. S. v. § 15 Absatz 1, § 3 Absatz 1 UStG nicht entgegensteht, wenn der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

Verwaltungsanweisung

Lieferung: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird (§ 3 Abs. 1 UStG), der Abnehmer also im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, ob tatsächlich eine Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Eine zivilrechtliche Eigentumsverschaffung ist nicht notwendig. Eine Lieferung liegt bereits vor, wenn der Abnehmer faktisch wie ein Eigentümer verfügen kann.

Vorsteuerabzug: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist u.a., dass eine entsprechende Leistung durch einen anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde.

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen; so muss er in der Regel auch für das „Wissen“ oder „Wissen können“ vom Tatplan eines Vorlieferanten einstehen. Daher wird der Vorsteuerabzug versagt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in einen vom Lieferer oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer begangenen Betrug eingebunden war. Sollte das Finanzamt diese objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachweisen bzw. substantiiert vortragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Der Unternehmer muss sodann nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Insbesondere gehören die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden (vgl. BFH, Urteil v. 06.12.2007, Abschnitt 15.2 Absatz 15 Satz 5 UStAE) und die Identifizierung der Waren (Aufzeichnung und Prüfung von Geräteidentifikationsnummern) zu den zu ergreifenden Maßnahmen des Unternehmers, die, wenn sie fehlen, ein Indiz dafür sein können, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen war (vgl. BMF, Schreiben v. 01.04.2009).

Im Fall einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers kann ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers daher nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalles in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Anmerkung

Aufgrund der Feststellungslast hat der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer besonders darauf Acht zu geben, dass er mit seinem Erwerb nicht an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen war. Hierzu muss der Unternehmer Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können; dazu zählt vor allem die Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden durch Dokumentation und die Identifizierung der Waren durch Aufzeichnung und Prüfung von Geräteidentifikationsnummern.

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 1 UStG; § 3 Abs. 1 UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.02.2014, IV D 2 – S 7100/12/10003

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.09.2011, V R 43/10
BFH, Urteil vom 06.12.2007, V R 61/05
BMF, Schreiben v. 01.04.2009, IV B 8 - S 7124/07/10002

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
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Nico Löhr

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