BMF: Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Regelungen zum umsatzsteuerlichen Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen auch für den Verkauf durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter gelten.
Hintergrund
Bislang fiel beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen durch andere Unternehmer als den Veranstalter (Zwischenhändler) die Bestimmung des Leistungsorts unter § 3a Abs. 1 UStG bei Privatpersonen (B2C) sowie unter § 3a Abs. 2 UStG für Unternehmer (B2B). Die Zwischenhändler, die die Eintrittskarten zumeist in gleicher Weise wie die Veranstalter an einen großen Kundenkreis verkaufen, hatten bisher stets die Unternehmereigenschaft der Kunden und den Unternehmensbezug prüfen müssen.
Nunmehr haben sich auf Unionsebene die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter (Zwischenhändler) nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 UStG) geeinigt.
Verwaltungsanweisung
Die unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern und Zwischenhändlern wird aufgehoben. Gemäß Abschn. 3a.6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 13 S. 1 UStAE n. F. gilt der Verkauf von Eintrittskarten durch andere Unternehmer als die Veranstalter nun ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (B2C) und § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (B2B) als am Veranstaltungsort erbracht.
Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 des UStAE wurde entsprechend angepasst.
Betroffene Norm
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 UStG
Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 des UStAE
Anmerkung
Die neue Regelung ist gemäß BMF-Schreiben nur auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2013 ausgeführt werden. Ist die Festlegung des Leistungsortes beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 01.07.2013 inhaltlich entsprechend der Regelung unter 1. zu Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 10.06.2013, IV D 3 – S 7117/12/10001