Zurück zur Übersicht
25.10.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Leistungsort bei privater Firmenwagennutzung durch Arbeitnehmer geändert

Seit dem 30.06.2013 ist der Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Dies könnte umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen für ausländische Unternehmen haben, die Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigen.

Hintergrund

Der Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer/Privatpersonen war bis zum 30.06.2013 dort, wo der Unternehmer (der Leistende) sein Unternehmen betreibt bzw. ansässig ist. Nunmehr wird erstmals die private Firmenwagennutzung durch Arbeitnehmer im Anwendungserlass aufgenommen und als langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer klassifiziert.

Verwaltungsanweisung

Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde die Regelung geändert und mit Schreiben vom 12.09.2013 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer ist nunmehr nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt nur bei der Vermietung von Sportbooten. Dort ist Leistungsort der Ort, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Die Regelung ist seit dem 30.06.2013 in Kraft.

Praxishinweis

Besonders interessant und wichtig ist diese geänderte Regelung für ausländische Unternehmen, die sog. Grenzgänger beschäftigen.

Bsp.: Ein belgisches Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer (A), der an der deutschen Grenze zu Belgien wohnt. Allen Arbeitnehmern werden die vom Unternehmen erworbenen Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen.

Mit der neuen Regelung ist die private Pkw-Nutzung des Arbeitnehmers A in Deutschland zu versteuern, denn dieser hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Es ist somit für das belgische Unternehmen unerlässlich, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.

Alle Unternehmen mit Sitz in den Ländern, die an Deutschland angrenzen (d.h. Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien oder Polen) sollten sich daher ein genaues Bild darüber verschaffen, wo ihre Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde, ihren Wohnsitz haben. Sollten einige ihren Wohnsitz in Deutschland haben, so muss eine Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken erfolgen.

Betroffene Norm
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 12.09.2013, IV D 3-S7117-e/13/10001

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Catherine Schweisgut

cschweisgut@deloitte.de
Tel.:

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Catherine Schweisgut

cschweisgut@deloitte.de
Tel.:

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.