BMF: Ausübung einer Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen
Das BMF hat mit Schreiben vom 23.10.2013 zur Ausübung einer Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen bekannt gegeben, dass Abschnitt 9.1 Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 geändert wird.
Hintergrund
Vertragsparteien gehen häufig vom Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GIG) aus. Immer wieder herrscht dabei in der Praxis jedoch Unsicherheit, ob nun die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren GIG vorliegen oder nicht. Für den Fall, dass nach einer Betriebsprüfung endgültig das Vorliegen einer GiG abgelehnt würde, wird in solchen Fällen bisher im Kaufvertrag hilfsweise eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung vereinbart.
Verwaltungsanweisung
1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam."
2. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 8.
Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 UStG
Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.10.2013, IV D3 – S 7198/12/10002
Weitere Fundstellen
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 11.03.2013, S 7198 A-25-St111
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 14.02.2013, S 7198-117-St173, DStR 2013, S. 918; siehe Deloitte Tax-News (28.05.2013)