BMF: Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung
Laut des BMF-Schreibens vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.06.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das BMF hat in seinem Schreiben zur Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Hintergrund
Für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 2 UStG). Die Finanzverwaltung war – in Abweichung zur Rechtsprechung (vgl. BFH v. 12.5.2005 - V R 54/02) bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen, sodass es einer ärztlichen Verordnung hierzu nicht bedurfte. Für die Inanspruchnahme von Saunaleistungen galt damit regelmäßig der ermäßigte Steuersatz. Mit Schreiben vom 28.10.2014 änderte das BMF jedoch seine bisherige Rechtsauffassung mit Wirkung zum 01.07.2015.
Inhalt
Werden nach dem 30.06.2015 Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist nach der Verwaltungsauffassung das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.
Dabei könne der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gelte auch für Saunaleistungen, die nach dem 30.06.2015 erbracht werden.
Anmerkung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 ausgeführt werden.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 21.10.2015, III C 2 - S 7243/07/10002-03
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben v. 28.10.2014, IV D 2 - S 7243/07/10002-02
BFH, Urteil v. 12.05.2005, V R 54/02