BMF: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Das BMF hat die Übergangsregelung zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 20.03.2013 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken neu gefasst.
Hintergrund
In den vergangenen Jahren sind mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesfinanzhof ergangen. Die daraus resultierenden Konsequenzen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung gastronomischer Leistungen und des sog. Sozialcaterings wurden im BMF-Schreiben vom 20.03.2013 dargestellt. Die Regelungen konnten allgemein ab dem 01.07.2011 angewandt werden, wahlweise auch erst ab dem 01.10.2013.
Verwaltungsanweisung
Hierzu führt das BMF aus:
- Die Grundsätze des Schreibens vom 20.03.2013 sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
- Beruft sich der Unternehmer für vor dem 01.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom 16.10.2008 und vom 29.03.2010 günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet.
- Beruft sich der Unternehmer für vor dem 01.10.2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – ebenfalls nicht beanstandet.
Betroffene Norm
Abschnitt 3.6 UStAE
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 04.11.2013, IV D2 – S 7100/07/10050-06
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 20.03.2013, IV D2 – S 7100/07/10050-06
BMF, Schreiben vom 29.03.2010, IV D 2 - S 7100/07/10050
BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 - S 7100/07/10050
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