BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abgabe von Gratis-Handys durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen
Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen seinem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Handy gratis dazu und erhält er hierfür eine gesonderte Provision vom Netzwerkanbieter, so muss er diese Provision neben der üblichen Vermittlungsprovision der Umsatzsteuer unterwerfen.
Sachverhalt
Die Klägerin agierte als Vermittlerin von Mobilfunkverträgen zwischen ihren Kunden und diversen Mobilfunkanbietern. Dabei hatte der Kunde die Wahl zwischen einem Tarif mit und einem Tarif ohne Handy. Bei dem Tarif mit Handy konnte sich der Kunde für ein höherwertiges Handy gegen Zuzahlung oder für ein sog. „Gratis-Handy“ ohne Zuzahlung entscheiden. Neben der normalen Vermittlungsprovision erhielt die Klägerin für die Vermittlung eines sog. „Gratis-Handy“ eine zusätzliche Provision (Gerätebonus) von den jeweiligen Netzwerkbetreibern. Die Klägerin hatte diese Handys im eigenen Namen erworben und im Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Zahlungen der Mobilfunkanbieter hatte sie insgesamt (sowohl Vermittlungsprovision als auch Gerätebonus) der Umsatzsteuer unterworfen.
Die Beklagte (das Finanzamt) vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Abgabe von Gratis-Handys um unentgeltliche Wertabgaben handele, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Bemessungsgrundlage hierfür sei der Einkaufspreis der jeweiligen Gratis-Handys.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und führte aus, dass es sich bei der Provision für Gratis-Handys nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe, sondern um Entgelte von Dritten handelt. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein.
Entscheidung
Der BFH folgt dem FG mit der Auffassung, dass es sich bei der Abgabe von Gratis-Handys um Entgelte Dritter im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 3 UStG handelt und nicht um sog. unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Der Unterschied zwischen Entgelte Dritter und einer unentgeltlichen Wertabgabe ist, dass bei der unentgeltlichen Wertabgabe der Einkaufspreis der abgegebenen Ware der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, während bei Entgelten Dritter das erhaltene Entgelt (in diesem Fall der Gerätebonus) der Umsatzsteuer zu entwerfen ist. Demnach gehört zum Entgelt, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Maßgeblich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung (Abgabe des Gratis-Handys) und der Drittzahlung (zusätzliche Provision des Mobilfunkanbieters). Die Abgabe des Gratis-Handys stellt eine Lieferung der Vermittlerin an den Kunden dar und ist neben der ursprünglichen Vermittlungsprovision gesondert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage für die Lieferung ist das Entgelt (hier die Provision) und nicht der Einkaufspreis.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Allerdings nicht aufgrund der rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gratis-Handys, sondern im Hinblick auf Feststellungen zum Inhalt der abgerechneten Gutschriften, die die Mobilfunknetzbetreiber der Vermittlerin erteilt haben. Diesbezüglich kommt eine Steuerschuld der Klägerin wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht, wenn für die Provision die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
Betroffene Norm
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012, 1 K 218/11, DStRE 2013, 729, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.10.2013, XI R 39/12