BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Frühstücksleistungen an Hotelgäste dienen nicht unmittelbar der Beherbergung und sind von daher auch dann nicht ermäßigt, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel, in dem ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen unterwarf die Klägerin ihre Frühstücksumsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt besteuerte die Frühstücksumsätze jedoch mit dem Regelsteuersatz von 19 %.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 24.04.2013 (XI R 3/11) entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).
Betroffene Norm
§ 12 UStG
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.04.2013, XI R 3/11
Weitere Fundstellen
BFH, Pressemitteilung vom 04.12.2013