Zurück zur Übersicht
25.08.2010
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

FinMin Baden-Württemberg: Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Hintergrund

Anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundbesitzwerte.

Verwaltungsanweisung

Laut Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg sind

  • die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen,
  • die dafür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und
  • die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG

vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO durchzuführen.

Sollten die Festsetzungen bzw. Feststellungen durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs aufzuheben oder zu ändern sein, so erfolgt dies von Amts wegen und erfordert insoweit keinen Einspruch. Die im BMF-Schreiben vom 01.04.2009 getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 GrEStG, § 17 Abs. 2, 3 GrEStG, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO

Fundstelle

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 01.04.2010, 3 - S 0338/58, DStR 2010, S. 1239.

Weitere Fundstelle

Finanzgericht Münster, Beschluss von 04.08.2010, 3 V 936/10 F.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.