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22.06.2017
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: EuGH-Vorlage zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel als unzulässige Beihilfe

Aktuell: Der BFH hat die sieben zu den Anwendungsvoraussetzungen der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel anhängigen Verfahren entschieden. Dabei legt er die Regelungen der Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a GrEStG weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge (siehe unter Anmerkung).

BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 und vom 22.08.2019, II R 17/19, II R 18/19, siehe Deloitte Tax-News 
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Vorlagebeschluss vom 30.05.2017:
Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a des GrEStG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin hielt seit mehr als fünf Jahren eine 100%-ige Beteiligung an einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, welche im Streitjahr 2012 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG mit der Begründung, dass die Tochtergesellschaft keine abhängige Gesellschaft i.S.d. § 6a GrEStG sei, weil sie aufgrund der Verschmelzung untergegangen sei und deshalb die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten wurde. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Mit Beschluss vom 25.11.2015 hat der BFH das BMF zum Beitritt zum Revisionsverfahren aufgefordert, dem das BMF gefolgt ist. Ein förmliches Prüfverfahren durch die Kommission in Bezug auf die neu eingeführte Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG hat nach Auskunft des BMF nicht stattgefunden.

Entscheidung

Das FG habe die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG zutreffend gewährt.

Grundsätzlich gilt § 6a S. 1 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Nach § 6a S. 4 GrEStG abhängig ist eine Gesellschaft, an der das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Nach Auffassung des BFH sei es unschädlich, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung mehr an der Tochtergesellschaft halten konnte und dadurch die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht mehr eingehalten wurde. Zudem führt der BFH an, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S.d. § 6a S. 3 GrEStG weit auslege. Die Revision des Finanzamts wäre nach nationalem Recht folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel gem. § 6a GrEStG könne aber nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) eine verbotene Beihilfe sein und gegen Unionsrecht verstoßen. Die Prüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe anzusehen ist, obliegt den nationalen Gerichten. Die nationalen Gerichte können jedoch nicht darüber befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Der BFH bittet den EuGH daher festzustellen, ob § 6a GrEStG als unzulässige Beihilfe zu werten sei.

Die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt nach der EuGH-Rechtsprechung, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln.
  • Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
  • Dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden.
  • Sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Fraglich ist nach Ansicht des BFH, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG mit einem selektiven Vorteil verbunden ist. Die selektive Wirkung der Vorschrift könnte sich dadurch ergeben, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber für andere Maßnahmen zur Umstrukturierung gilt, eine Beteiligung des herrschenden Unternehmers an einer abhängigen Gesellschaft von mindestens 95 % voraussetzt sowie auf eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren abstellt. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der Selektivität jedoch nicht gegeben, wenn eine Maßnahme durch den allgemeinen Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung der Regelung des § 6a GrEStG als Korrektur des grunderwerbsteuerlichen Referenzsystems sieht der BFH als gegeben an. Der BFH setzt das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.

Betroffene Norm

§ 6a GrEStG
Streitjahr 2012

Anmerkung

Aktuell: BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19, II R 21/19 und vom 22.08.2019, II R 17/19, II R 18/19

Beim BFH waren sieben Verfahren zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 6a GrEStG anhängig, die bisher aufgrund des hier dargestellten Vorlagebeschlusses vom 30.05.2017 (II R 62/14) ausgesetzt waren. Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 19.12.2018 in der Rechtssache C-374/17 (A-Brauerei) dem von Deloitte vertretenen Standpunkt gefolgt ist und entschieden hat, dass die Steuerbefreiung in § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe darstellt (siehe Deloitte Tax-News), wurden die Verfahren unter geänderten Az. fortgeführt. Zu den mündlichen Verhandlungen beim BFH hatten wir bereits berichtet (siehe Deloitte Tax-News). In seinen Urteilen vom 21.08.2019 und vom 22.08.2019 (siehe Deloitte Tax-News) legt der BFH die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung nach § 6a GrEStG nun weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge. Insbesondere müssen die für die Steuerbegünstigung vorausgesetzten Vor- und Nachbehaltensfristen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

Vorinstanzen

BFH, Beschluss vom 25.11.2015, II R 62/14, siehe Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1059/13, EFG 2015, S. 424

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14, siehe dazu auch englischer Beitrag in den German Tax and Legal News
Pressemitteilung 38/17

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