Zurück zur Übersicht
11.01.2010
Erbschaftsteuer

Berechnung der Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

Mit Urteil vom 09.07.2009 (Az. II R 42/07, BFH/NV 2009, S. 1994) hat der BFH klargestellt, dass für eine Erbschaft nach dem sog. Berliner Testament (§§ 2265 ff. BGB), bei dem sich zunächst die Ehegatten gegenseitig zu Erben bestimmt haben und nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten fällt, für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke gem. § 15 Abs. 3 ErbStG nicht der zivilrechtlichen Auffassung zu folgen ist, wonach sich beim Tod des einen Ehegatten das Vermögen in der Hand des überlebenden anderen Ehegatten vereinigt und somit beim Tod des Letztversterbenden das noch vorhandene Vermögen auf den Schlusserben übergeht. Die erbschaftsteuerrechtliche Vorschrift nähert vielmehr die Behandlung des Schlusserben derjenigen des Nacherben an. Danach sind unter den in § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a. F. genannten Voraussetzungen die mit dem zuerst verstorbenen näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Der zivilrechtlich als Einheit zu beurteilende Nachlass ist somit für die Erbschaftsteuer aufzuteilen und zwar in das vom zuerst verstorbenen stammende Vermögen, das beim Tod des Letztverstorbenen noch vorhanden ist, und in den übrigen Nachlass. Der mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandte Schlusserbe ist im Hinblick auf das von diesem stammende Vermögen erbschaftsteuerrechtlich so zu behandeln, als ob er dieses Vermögen unmittelbar als Erbe von diesem Ehegatten erworben hätte. Der Schlusserbe steht insoweit also einem Nacherben (§ 2100 BGB) gleich, der beim Eintritt der Nacherbfolge unmittelbar Erbe des ursprünglichen Erblassers wird. Einer Quotelung des gesamten Nachlasses des zuletzt verstorbenen Ehegatten, wie sie das Finanzamt im Streitfall vorgenommen hatte, erteilte der BFH somit eine Absage.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.