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24.05.2011
Erbschaftsteuer

FG Rheinland-Pfalz: Haftung einer Sparkasse für Auslandsüberweisungen

Sachverhalt

Die Alleinerbin war bis Mitte Mai 2002 mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet und kehrte im Anschluss daran in die USA zurück, wo sie einen weiteren Wohnsitz unterhielt. Sie beauftragte die Sparkasse (Klägerin) die dort unterhaltenen Vermögen des Erblassers auf ein von ihr geführtes Konto in den USA zu überweisen. Die Überweisungen erfolgten seitens der Bank in mehreren Tranchen. Der Großteil des Vermögens wurde vor dem Wohnsitzwechsel der Alleinerbin im April 2002 in die USA überwiesen. Die Überweisung des Restbetrags erfolgte nach dem Wohnsitzwechsel im September 2002. Da die Alleinerbin die festgesetze Erbschaftsteuer nicht zahlte nahm das Finanzamt die Klägerin für die gesamte Erbschaftsteuerschuld nach § 20 Abs. 6 ErbStG in Haftung. Dagegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, d.h. Kreditinstitute, soweit sie Vermögen das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb Deutschlands bringen (1. Alternative) oder außerhalb Deutschlands wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen (2. Alternative).

In Bezug auf die Überweisung im September 2002 ist die Klage unbegründet. Die Überweisung des Guthabens des Erblassers erfolgte auf ein Konto der Erbin einer US-amerikanischen Bank und zwar zu einem Zeitpunkt als die Alleinerbin bereits in den USA wohnhaft war. Da somit ein „Zurverfügungstellen“ von Vermögen des Erblassers an eine außerhalb Deutschlands wohnende Berechtigte erfolgte sind die Voraussetzungen für den Haftungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative ErbStG erfüllt.

Hinsichtlich der ersten Überweisung hat die Klage Erfolg. Da die Alleinerbin zu diesem Zeitpunkt noch im Inland ansässig war scheidet der haftungsbegründende Tatbestand des § 20 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative aus. Auch den Tatbestand des § 20 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative ErbStG verneinte der Senat. Zur Begründung orientierte er sich an der historischen Entwicklung der Norm. Ein „Bringen“ i.S.d. Vorschrift setze einen Transfer körperlicher Gegenstände über die Grenze voraus. Hieran fehle es jedoch bei einer Geldüberweisung.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, jedoch nicht eingelegt.

Betroffene Normen

§ 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 ErbStG; § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, Abs. 5, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 122 Abs. 5, § 47, § 38, § 5 AO; § 276 Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs. 1 GG

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2010, 4 K 1663/07, EFG 2011, S. 814, rkr.

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