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23.11.2010
Erbschaftsteuer

FG Köln: Keine AdV aufgrund möglicher Verfassungswidrigkeit des ErbStRefG

Sachverhalt

Die Kläger erbten im Jahre 2009 jeweils einen Betrag auf den sie jeweils rund € 11.000 Erbschaftsteuer zahlen sollten. Gegen die entsprechenden Erbschaftsteuerbescheide legten sie beim Finanzamt Einspruch ein und beantragten zudem die Aussetzung der Vollziehung. Dabei beriefen sie sich im Wesentlichen auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der materiellen und formellen Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes.

Entscheidung

Seine Entscheidung stützt das Gericht auf die Rechtsprechung des BFH wonach ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Prüfung der Verfassungsmäßigkeit abgelehnt werden könne, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. Für einen Vorrang der Individualinteressen der Antragsteller konnte das Gericht indes keine Anhaltspunkte erkennen und lehnte daher die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Zudem stehe in den vor dem BVerfG anhängigen Verfahren gerade die formelle Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes in Frage. Diese formellen Bedenken hält das Gericht jedoch nicht für geeignet, die Annahme eines formell verfassungsmäßigen Zustandekommens dieses Gesetzes bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG auszuschließen. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.

Anmerkungen

Beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden: 1 BvR 3198/09; 1 BvR 3197/09; 1 BvR 3196/09

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Beschlüsse vom 13.10.2010, 9 V 2566/10 und 9 V 2648/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 01.04.2010, II B 168/09, BStBl 2010 II, S. 558 zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStRefG; siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News

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