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08.07.2015
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Die Verabschiedung des Regierungsentwurfes durch Bundeskabinett am 08.07.2015 ist der Auftakt für das voraussichtlich bis Ende des Jahres dauernde parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf einige substanzielle Änderungen, so wurde z.B. die Wertgrenze für das Verfahren zum Abschmelzen des Verschonungsabschlages und die Verschonungsbedarfsprüfung angehoben.

Verfolgen Sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetzesticker der Deloitte Tax-News App

Hintergrund

Nach der am 17.12.2014 veröffentlichten Entscheidung des BVerfG sind die derzeit geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen grundsätzlich verfassungskonform, müssen jedoch in Teilen nachgebessert werden. Der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung bis spätestens 30.06.2016 aufgefordert. Trotz der für gleichheitswidrig befundenen Normen gelten die bisherigen Regelungen bis zu einer Neureglung fort. Das BVerfG hat den Vertrauensschutz lediglich für die Fälle einer exzessiven Ausnutzung der Verschonungsregelungen versagt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.06.2015 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Regierungsentwurf verabschiedet. Es ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres zu rechnen.

Regierungsentwurf

Gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) enthält der Regierungsentwurf einige substanzielle Änderungen, die im Folgenden dargestellt werden.

  • Lohnsummenregelung
    Neben der bereits im Referentenentwurf enthaltene Absenkung der Mindestlohnsumme bei mehr als 3 Beschäftigten bis nicht mehr als 10 Beschäftigten auf 250 % (Regelverschonung) und 500 % (Optionsverschonung) ist jetzt auch eine Absenkung bei mehr als 10 aber nicht mehr als 15 Beschäftigten auf dann 300 % (Regelverschonung) und 565 % (Optionsverschonung) vorgesehen.
  • Begünstigtes Vermögen
    An der Neudefinition des begünstigten Vermögens (Positivdefinition) wird festgehalten. Aus dem Anwendungsbereich des Finanzmitteltestes werden wie im geltenden Recht ausdrücklich Banken und Versicherungen herausgenommen. 
  • Abschmelzen des Verschonungsabschlages für Großerwerbe
    Die Prüfschwelle, bis zu der die Verschonungsregelungen ohne weitere Prüfung angewendet werden können, wird von einem Betrag für das begünstigte Vermögen von 20 Mio. Euro (RefEntw) auf 26 Mio. Euro angehoben werden. Die erhöhte Prüfschwelle bei Erfüllung qualitativer Merkmale (bestimmte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen) steigt gegenüber dem Referentenentwurf von 40 Mio. Euro auf 52 Mio. Euro. Ab einen begünstigten Vermögen, das diese Prüfschwelle übersteigt, kann wie im Referentenentwurf auf Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden. Der Verschonungsabschlag verringert sich in der „Gleitzone“ ab der Prüfschwelle bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 116 Mio. Euro um je 1%-Punkt für jede vollen 1,5 Mio. Euro, um die die Prüfschwelle überschritten wird. Für die erhöhte Prüfschwelle geht die „Gleitzone“ von 52 Mio. Euro (RefEntw. 20 Mio. Euro) bis zu einem Betrag von 142 Mio. Euro (RefEntw 110 Mio. Euro). Bei einem begünstigten Vermögen von mehr als 116 Mio. Euro sowie von 142 bei Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Prüfschwelle, soll ein fester Verschonungsabschlag von 20% (bzw. 35 % bei Optionsverschonung) gelten. Der Referentenentwurf hatte den festen Verschonungsabschlag noch bei 25% und 40% ab einem begünstigten Vermögen von 110 Mio. Euro vorgesehen.
  • Verschonungsbedarfsprüfung
    Die Regelungen der Verschonungsbedarfsprüfung wurden gegenüber dem Referentenentwurf nur redaktionell verändert. Es wurde jedoch für den Fall, dass keine der anderen Verschonungsregelungen greifen ein Rechtsanspruch auf eine Stundungslösung für begünstigtes Vermögen eingeführt. Danach kann auf Antrag die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer bis zu 10 Jahre gestundet werden. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos, bei Schenkungsfällen verzinslich.
  • Anwendung
    Gegenüber dem Referentenentwurf gibt es keine Änderung. Die Anwendung der Neuregelung ist für Erwerbe vorgesehen, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung entsteht.

Fundstellen

Bundesregierung, Regierungsentwurf
Bundesfinanzministerium, Information zu den Inhalten des Regierungsentwurfes

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