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22.06.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung als Sonderausgabe

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die in ihrer Einkommensteuererklärung für 2005 u. a. die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 6 EStG beantragten. Diese Aufwendungen sind dem Kläger als Alleinerbe nach seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung durch seinen Steuerberater entstanden. Die Kosten konnten aus dem Nachlass bestritten werden. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2005 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Steuerberatungskosten hingegen nicht als Sonderausgaben.

Entscheidung

Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind daher Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die streitigen Steuerberatungskosten, die dem Kläger als Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden und unstreitig weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sind somit grundsätzlich als Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung abziehbar. Unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit entstehen die mit der Erbschaftsteuer zusammenhängenden sonstigen Kosten nicht mit dem Erbfall. Sie entstehen vielmehr erst dann, wenn der Erwerb bezogen auf den einzelnen Erwerber feststeht und vollzogen ist. Der Erbfall ist damit nur der Anlass, nicht aber der Grund der Verpflichtung.

Die Behandlung der Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie hebt nicht die für die Annahme von Sonderausgaben erforderliche endgültige wirtschaftliche Belastung des Klägers auf. Es ist anerkannt, dass die Sonderausgaben sowohl aus dem Einkommen als auch aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen gezahlt werden können. Mit dem Erbfall ist der Nachlass Vermögen des Klägers geworden. Er hat somit die Steuerberatungskosten aus seinem Vermögen entrichtet. Dass der Vermögenszuwachs auf dem Erbfall beruht, ändert daran nichts. Denn die Steuerberatungskosten sind nicht mit dem Erbfall entstanden, sondern in der Person des Erben -hier des Klägers- in seiner Eigenschaft als persönlicher Steuerschuldner. Der Abzug bei den Sonderausgaben ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselben Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG beurteilt werden und daher den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben. Die Vorschrift des § 10 EStG, die den Abzug von Sonderausgaben regelt, enthält keine dahingehende Einschränkung. Denn hiernach soll ein Abzug entsprechender Aufwendungen als Sonderausgaben nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen, besteht für eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kein Grund.

Der Steuerpflichtige wird durch den Abzug der Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung nicht unzulässig doppelt entlastet. Die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Abzug von Sonderausgaben und die Minderung des Nachlasses durch Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche. Die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als „Verbindlichkeit“, die das im Erbwege übernommene Vermögen mindert, ändert nichts daran, dass es sich um Kosten der steuerlichen Beratung in einem außerhalb der Einkunftserzielung liegenden Bereich handelt. Eine Verknüpfung dieser voneinander unabhängigen Regelungsbereiche (wie etwa durch § 35b EStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes) in der Weise, dass im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehende Aufwendungen entweder nur als Nachlassverbindlichkeit oder nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, hat der Gesetzgeber im Streitjahr nicht vorgenommen.

Vorinstanz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008, 8 K 8238/07, EFG 2008, S. 1952.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14.10.2009, Az. X R 29/08, BFH/NV 2010, S. 848.

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